Das LG hält den Beschluss für ordnungsmäßig! Er sei ordnungsmäßig nach § 23 Abs. 2 WEG mit den Worten "Beschlussfassung über die Durchführung der Fassadensanierung einschließlich Beauftragung der einzelnen Gewerke, Beauftragung der Fachingenieure für Leistungsphase 8 und Finanzierung dieser Maßnahme und Vergütung des Verwalters ggf. Beschlussfassung über die Entfernung der Verglasung" angekündigt worden. Der Beschluss sei auch inhaltlich ausreichend bestimmt.

Ferner seien die Höhe und Ausgestaltung der Sondervergütung nicht zu beanstanden. Zwar sei es nicht unproblematisch, einem Verwalter nachträglich eine zusätzliche Vergütung für Leistungen zu versprechen, zu deren Erbringung er nach dem Gesetz oder dem Vertrag ohnehin verpflichtet sei. Im Fall sehe aber bereits der Verwaltervertrag bei Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie für Aus- und Umbauten am gemeinschaftlichen Eigentum, bei denen die Bruttobausumme der jeweiligen Gesamtmaßnahme von 20.000 EUR überschritten werde, eine pauschale Sondervergütung vor. Die beschlossene Sondervergütung habe an diese Stelle des Vertrags treten sollen. Eine Verwaltervergütung entspreche der Höhe nach ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genüge. Dieses Gebot sei nicht schon verletzt, wenn die vorgesehene Verwaltervergütung über den üblichen Sätzen liege. Dass die übliche Verwaltervergütung hier deutlich überschritten sei, sei nicht ersichtlich. Die Tätigkeiten, für welche die Sondervergütung zu zahlen sei, ließen sich des Weiteren klar und transparent von den Tätigkeiten, für die sonst nach dem Verwaltervertrag eine Vergütung geschuldet sei, abgrenzen.

Auch das Transparenzgebot sei nicht verletzt, da die Regelung inhaltlich hinreichend klar und bestimmt sei und sich die Tätigkeiten, für welche die Sondervergütung zu zahlen sei, zudem klar und transparent von den Tätigkeiten, für die sonst nach dem Verwaltervertrag eine Vergütung geschuldet sei, abgrenzen ließen. Davon abgesehen sei eine AGB-Kontrolle nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Vertrags oder einen Beschluss über die Annahme des Vertragsangebots des Verwalters, sondern bei der Anwendung des Vertrags im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter vorzunehmen (Hinweis auf BGH, Urteil v. 5.7.2019, V ZR 278/17, Rn. 23).

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