Als nächste Stufe folgt das sogenannte Beratungsrecht. Hier ist der Arbeitgeber nicht nur gehalten, den Betriebsrat zu informieren und seine Meinung zu hören, sondern er muss mit dem Betriebsrat den Verhandlungsgegenstand erörtern und die wechselseitigen Begründungen abwägen. Der Betriebsrat hat Anspruch auf eine Stellungnahme zu seinen Überlegungen und Vorschlägen. Auch hier bleibt jedoch das Entscheidungsrecht beim Arbeitgeber.

Beratungsrechte bestehen in folgenden Angelegenheiten:

  • Planung der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung[1]
  • Maßnahmen, die sich aus der Personalplanung ergeben.[2]

    Der Begriff der Personalplanung umfasst die Gesamtheit der Maßnahmen zur Ermittlung des zukünftigen quantitativen und qualitativen Personalbedarfs sowie die Bereitstellung der benötigten Arbeitskräfte in der erforderlichen Anzahl und Qualifikation. Das muss nicht gezielt und systematisch geschehen, sondern kann auch rein anlassbezogen erfolgen. Verfolgt der Arbeitgeber eine solche Personalplanung – das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet ihn hierzu allerdings nicht – so hat er den Betriebsrat hierüber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (s. o.). Die Unterrichtung hat anhand von Unterlagen zu erfolgen. Bezüglich der sich aus der Personalbedarfsplanung ergebenden weiteren Planungsmaßnahmen wie Personalbeschaffungs- oder Qualifizierungsplanung hat er mit dem Betriebsrat zu beraten.

    Dies gilt auch für Maßnahmen i. S. d. § 80 Nr. 1 BetrVG, § 80 Nr. 2a BetrVG und § 80 Nr. 2b BetrVG, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.

  • wirtschaftlichen Angelegenheiten (Wirtschaftsausschuss)[3]
  • geplante Betriebsänderungen[4]
  • Berufbildungsbedarf[5] und Maßnahmen der Berufsbildung[6]

Beratungsrechte des Betriebsrats finden sich aber auch außerhalb des BetrVG:

  • Vermeidung oder Milderung von drohenden Massenentlassungen[7]

Daneben hat der Betriebsrat zu verschiedenen Angelegenheiten ein ausdrücklich benanntes Vorschlagsrecht:

  • Einführung einer Personalplanung[8]
  • Vorschläge zur betrieblichen Berufsbildung[9]
  • Maßnahmen der Beschäftigungssicherung[10]
  • Darüber hinaus ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein allgemeines Vorschlagsrecht des Betriebsrats für Maßnahmen aller Art zugunsten der Belegschaft.

    Das Vorschlagsrecht des Betriebsrats und entsprechend die Beratungspflicht des Arbeitgebers sind von ihrem Gegenstand her nicht begrenzt, sie betreffen auch Bereiche, die zur Unternehmensführung gehören.

    Hält der Arbeitgeber die Vorschläge nicht für geeignet, hat er dies zu begründen[11]; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern hat die Begründung schriftlich zu erfolgen.

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