Leitsatz

Die Klägerin, ein minderjähriges Kind, nahm nach dem Tode ihres Vaters bei einem Verkehrsunfall Fahrer und Halter des gegnerischen Pkw sowie dessen Haftpflichtversicherer auf Ersatz der Beerdigungskosten und entgangenen Unterhalts in Anspruch. Kernproblem der Entscheidung war die Bemessung des Fixkostenanteils beim Unterhaltsschaden.

 

Sachverhalt

Die am 4.5.1993 als nichteheliches Kind geborene Klägerin begehrte nach dem Tode ihres Vaters bei einem Verkehrsunfall am 17.4.1996 von den Beklagten Ersatz entgangenen Unterhalts und Beerdigungskosten. Der Beklagte zu 2) war Fahrer und Halter des an dem Unfall beteiligten Pkw, die Beklagte zu 1) war dessen Haftpflichtversicherer.

Der Beklagte zu 2) hatte - ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein - den außerorts betrunken auf der rechten Fahrbahnseite liegenden Vater der Klägerin bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h unterhalb der Stoßstange am Kopf erfasst. Der Vater der Klägerin verstarb noch am Unfallort. Die Klägerin war seine Alleinerbin.

Sie räumte eine Mitverursachung des Unfalls durch ihren Vater ein, die sie mit lediglich 1/4 bewertete.

Das LG hat der Klage auf Ersatz der Beerdigungskosten wegen überwiegender Mitverursachung des Unfalls durch den Vater der Klägerin lediglich zu 1/4 stattgegeben und die Klage auf Ersatz des Unterhaltsschadens abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Mitverursachung des Unfalls durch den Vater der Klägerin geringer bewertet und einen Ersatzanspruch i.H.v. 2/5 für begründet erachtet. Es hat die Beerdigungskosten und den Unterhaltsschaden der Klägerin in der Vergangenheit in Höhe eines Zahlbetrages von 10.784,44 EUR und auf eine bis zur Volljährigkeit der Klägerin zu zahlende Unterhaltsrente von 104,87 EUR monatlich erkannt. Im Übrigen ist es bei der Abweisung der Klage geblieben.

Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Klage in vollem Umfang weiter.

 

Entscheidung

Der BGH schätzte - ebenso wie das Berufungsgericht - die fixen Haushaltskosten auf 40 % des hypothetischen Einkommens des Vaters der Klägerin. Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Aufteilung der Fixkosten auf die überlebende Mutter und die Klägerin im Maßstab 2:1 sei nicht zu beanstanden. Dem Gericht stehe frei, die fixen Kosten nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Quote von 2:1 bei einem Elternteil und einem Kind berücksichtige, dass der Unterhaltsbedarf eines Elternteils regelmäßig höher liege als der des Kindes. Dass die Eltern nicht verheiratet waren und der überlebende Elternteil daher keinen Unterhaltsanspruch gegen den alleinverdienenden getöteten Elternteil hat, also auch die auf ihn entfallenden Fixkosten nicht erstattet verlangen kann, rechtfertige keine andere Verteilung. Der Anteil an den Fixkosten erwachse jedem Berechtigten getrennt. Anders als das Berufungsgericht sprach der BGH der Klägerin jedoch dem Grunde nach einen Zahlungsanspruch über ihre Volljährigkeit hinaus zu und vertrat insoweit die Auffassung, das Berufungsgericht hätte von Amts wegen auch über das dem Leistungsantrag als Minus innewohnende Feststellungsbegehren mit entscheiden müssen.

 

Hinweis

Die Ermittlung des Unterhaltsschadens bei Tötung eines barunterhaltspflichtigen Elternteils ist im Wege einer fiktiven Unterhaltsberechnung zu ermitteln. Von dem fiktiven Einkommen des Getöteten sind dabei die Fixkosten vorweg abzuziehen. Im Anschluss daran ist das verbleibende Einkommen auf die Hinterbliebenen nach Quoten aufzuteilen. Den auf diese Weise ermittelten Beträgen sind die unter den Hinterbliebenen aufgeteilten Fixkosten anteilig zu addieren.

Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass bei der Verteilung der fixen Kosten zwischen Kind und überlebendem Elternteil ohne Bedeutung ist, ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben. Der Verteilungsmaßstab ist in beiden Fällen identisch.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05

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