Leitsatz

Festlegung von Ruhezeiten in einer vereinbarten Hausordnung kann gegen das Bestimmtheitserfordernis verstoßen und deshalb unwirksam sein

 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 2, 3, 15 Abs. 3 WEG; §§ 906, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 890 ZPO

 

Kommentar

  1. Eine Bestimmung der Gemeinschaftsordnung (Hausordnung), welche Ruhezeiten festlegt, in denen "jedes unnötige und störende Geräusch zu vermeiden und die Ruhe beeinträchtigende Tätigkeiten zu unterlassen sind", genügt mangels Objektivierbarkeit unnötiger und störender Geräusche nicht im Bestimmtheitserfordernis und ist deshalb unwirksam.
  2. Eine Geräuschentfachung (vorliegend im Streit: Geschrei, laute Musik, Springen und Trampeln auf der Treppe in der Wohnung, Möbelrücken, Türenknallen) ist in der Sonderverbindung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterlassen, wenn hierdurch den anderen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (§ 14 WEG).

    Hierzu bedarf es jedoch wiederholter Vorgänge einigen Gewichts und/oder nicht unerheblichen Ausmaßes und/oder einiger Dauer.

  3. Mangels näherer Präzisierbarkeit einzelner unzulässiger Einwirkungen sind Anträge, "Allgemeingeräusche bestimmter Art zu unterlassen", statthaft, wobei hinzunehmen ist, dass der Streit über die Wesentlichkeit von Lärmimmissionen im Rechtssinne ggf. im Vollstreckungsverfahren erneut entschieden werden muss (im Anschluss an Urteil des BGH v. 5.2.1993, V ZR 62/91, betreffend § 906 BGB für das Wohnungseigentumsrecht).
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.8.2009, I-3 Wx 233/08

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