Bei einem unentgeltlichen Erwerb innerhalb der letzten 5 Jahre ist zudem entscheidend, ob der Rechtsvorgänger (z. B. Schenker) den Veräußerungsverlust in seiner Person hätte geltend machen können. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Rechtsvorgänger die Anteile schon mehr als 5 Jahre besessen hatte.[1]

 
Praxis-Beispiel

Unentgeltlicher Hinzuerwerb

A und B haben in 01 Anteile an einer GmbH mit jeweils 0,5 % zu 5.000 EUR erworben. Kurz bevor die GmbH in 04 einen Insolvenzantrag stellt, schenkt A dem B seine Anteile. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in 05 erhält B keinen Liquidationserlös für die Anteile.

B kann keinen Veräußerungsverlust geltend machen. Der Erwerb in 01 hat zu keiner 1 %igen Beteiligung geführt. Mit dem unentgeltlichen Hinzuerwerb erreicht B zwar rechnerisch die 1 %-Schwelle, jedoch bestand diese nicht die letzten 5 Jahre ununterbrochen. Deshalb ist auch insoweit ein Verlustabzug nicht möglich, da der A seinerseits keinen Verlust hätte geltend machen können.[2]

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