Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Geltendmachung eines Veräußerungsverlustes von unmittelbar zuvor geschenkten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kein Gestaltungsmissbrauch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Schenkt ein wesentlich beteiligter Vater seinem Sohn GmbH-Anteile, die der bereits zuvor beteiligte Sohn am nächsten Tag an eine GmbH veräußert, deren Gesellschafter er ist, mindern die Anschaffungskosten des Vaters den beim Sohn entstandenen Veräußerungsverlust, da gem. § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a EStG der Verlust hätte auch durch den Vater geltend gemacht werden können.

2. Wird die Verlustverrechnung danach ausdrücklich von der Regelung in § 17 EStG gebilligt, kann der Wille des Gesetzgebers nicht durch § 42 AO korrigiert werden.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 2 S. 4 Buchst. a; AO § 42

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.08.2010; Aktenzeichen IX B 30/10)

BFH (Beschluss vom 05.08.2010; Aktenzeichen IX B 30/10)

 

Tenor

1. Unter Änderung des geänderten Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2001 vom 6. Oktober 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2006 wird der verbleibende Verlustvortrag für Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung gewerblicher Verluste in Höhe von … DM festgestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft zunächst verschenkt und unmittelbar darauf von dem Beschenkten mit steuerlichen geltend gemachten Verlust veräußert werden.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Mit der Einkommensteuererklärung für 2001 machte der Kläger einen Veräußerungsverlust in Höhe von … DM aus der Veräußerung von 35% der Anteile an der … (Z GmbH) geltend.

Die Z GmbH wurde im Jahr 1991 von dem Vater des Klägers mit weiteren Gesellschaftern gegründet. Sie hatte in dem Gründungsjahr ein Grundstück von etwa 40.000 m² in Z… erworben, das ursprünglich mit einem Einzelhandelszentrum bebaut werden sollte. Nachdem das Vorhaben scheiterte erhielt die Gesellschaft keine weiteren Finanzierungsmittel von den Banken. Zur Finanzierung einer Planungsänderung gewährte der Vater der Gesellschaft zwischen 1996 und 2001 Darlehen in Höhe von insgesamt … DM. Die Darlehen wurden zinslos und ohne festen Rückzahlungstermin zur Verfügung gestellt. Mit Erklärung vom 30. November 2001 verzichtete der Vater auf die Rückzahlung der Darlehen (…).

Im Juni 1993 übertrug der Vater von seinem damaligen Anteil in Höhe von 40% unentgeltlich 8% auf seinen Sohn, also den Kläger, und 7% auf seine Tochter. Nach Erwerb weiterer Anteile im Dezember 1994 hielten der Vater 45%, der Kläger 15% und die Tochter 15% und ein weiterer Gesellschafter 25% der Anteile. Nach einem weiteren Erwerb im Mai 1995 hielt der Vater 70% der Anteile der Z GmbH, der Kläger und seine Schwester jeweils 15% (…).

Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2001 übertrug der Vater 20% der Anteile an der Z GmbH unentgeltlich auf den Kläger sowie 25% der Anteile auf die Tochter, mit der Folge, dass der Vater nunmehr noch 25%, der Kläger 35% und die Tochter 40% der Anteile an der Z GmbH hielten.

Mit weiterem notariellem Vertrag vom 19. Dezember 2001 verkauften der Kläger 35%, der Vater 25% sowie die Tochter 33% der Anteile an der Z GmbH für insgesamt 465 DM an die S-GmbH, deren Gesellschafter zu 83,33% die Mutter des Klägers, …, und der Kläger zu 16,67% waren.

Den vom Kläger ermittelten und erklärten Verlust aus der Veräußerung der Anteile an der Z GmbH in Höhe von … DM (zur Berechnung vgl. 15 der Finanzgerichts-Akte) berücksichtigte der Beklagte (Finanzamt) zunächst erklärungsgemäß bei Veranlagung zur Einkommensteuer 2001 und stellte nach Verrechnung mit positiven Einkünfte den verbleibenden Verlustvortrag für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Bescheid vom 2. Januar 2003 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2001 in Höhe von … DM fest.

Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung (…) gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass die von Vater getragenen Anschaffungskosten für die Anteile an der Z GmbH nicht dem Kläger zugerechnet werden könnten, da es sich bei der Übertragung der Anteile am 18. Dezember 2001 und dem anschließenden Verkauf vom 19. Dezember 2001 um einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) handele mit dem Zweck, steuerliche Verluste von Vater auf den Kläger zu übertragen. Dementsprechend minderte der Prüfer den geltend gemachten Verlust in Höhe von … DM auf … DM, also auf den Veräußerungsverlust, soweit er auf den vom Kläger ursprünglich gehaltenen 15%-igen Anteil an der Gese...

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