Leitsatz

Bestandskräftig beschlossene Abrechnung mit Sonderbelastung in der Einzelabrechnung eines Eigentümers

 

Normenkette

§§ 16, 28 WEG

 

Kommentar

  1. Die Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung, die einem Sondereigentümer bestimmte Kostenpositionen (u.a. Gutachterhonorar) direkt und allein belastet, führt – bei zu Unrecht erfolgter Sonderbelastung – nur zu Fehlerhaftigkeit (und damit Anfechtbarkeit des Genehmigungsbeschlusses), nicht jedoch mangels formeller Beschlusskompetenz zur Nichtigkeit des Abrechnungsgenehmigungsbeschlusses.
  2. Eine Jahresabrechnung hat nach h.R.M. die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben auszuweisen, selbst dann, wenn sie zu Unrecht getätigt worden sind. Auch Ausgaben des Verwalters aus der Gemeinschaftskasse gehören als tatsächlich vorgenommene Ausgaben in die Jahresabrechnung und sind ggf. in der Einzelabrechnung nur auf den betroffenen Wohnungseigentümer umzulegen. Dies geschieht beispielsweise dann, wenn es sich um Instandhaltungskosten handelt, die ein einzelner Wohnungseigentümer hätte tragen müssen, weil der Vorgang sein Sondereigentum betraf.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2005, I-3 Wx 229/05OLG Düsseldorf v. 2.12.2005, I-3 Wx 229/05, ZMR 3/2006, 217

Anmerkung

Das Entscheidungsergebnis entspricht der offensichtlich derzeit vorherrschenden Rechtsmeinung (vgl. z.B. OLG Köln v. 12.9.2003, 16 Wx 156/03, NZM 2003, 806, 807; BayObLG v. 4.4.2001, 2Z BR 13/01, ZMR 2001, 822, 823; grundsätzlich auch KG v. 17.1.2001, 24 W 5898/00, ZMR 2001, 307 und v. 26.3.2003, 24 W 189/02, ZMR 2003, 874). Auch diese Meinung beweist, wie wichtig es für Wohnungseigentümer ist, sehr rasch die eigenen Einzelabrechnungen auf inhaltliche Richtigkeit, insbesondere korrekte Kostenverteilung, hin zu überprüfen. Bei versäumter Beschlussanfechtungsfrist dürfte es derzeit ausgeschlossen sein, sich nachträglich auch auf eine eventuelle Nichtigkeit unrichtiger Einzelabrechnungen berufen zu können. Mit sehr diskussionswürdigen Argumenten hat sich nunmehr Riecke in einer Anmerkung zu dieser neuerlichen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 2.12.2005 auseinander gesetzt und das für den Eigentümer nachteilige Ergebnis infrage gestellt (vgl. OLG Düsseldorf v. 2.12.2005, I-3 Wx 229/05, ZMR 3/2006, 217, 218 f.).

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