Entscheidungsstichwort (Thema)

Vornahme einer Handlung

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 18.12.2000; Aktenzeichen 1 T 15262/00)

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 144/00 WEG)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird. Die Anlage besteht aus zwölf Wohnungen und vier Läden.

Dem Antragsteller gehört ein Miteigentumsanteil von 80/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an einem Laden mit Werkstatt, Kellerabteil, Lager, WC und Lichtschacht, das im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichnet ist.

Nach § 8 der Gemeinschaftsordnung (GO) haben die Wohnungseigentümer, von nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, sämtliche Bewirtschaftungskosten entsprechend der Größe ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.

Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 4 der Eigentümerversammlung vom 26.3.1998 („Abrechnung 1997”) faßten die Wohnungseigentümer mehrheitlich den Beschluß, daß der Antragsteller wegen erhöhten Wasserverbrauchs für seinen Laden 1.500 DM in die Rücklage zu bezahlen habe. Der Beschluß wurde nicht angefochten und der Betrag im Oktober 1999 auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt.

Bereits Ende der 80er Jahre war das Gebäude von der damaligen Deutschen Bundespost verkabelt worden. An das Kabelnetz angeschlossen sind seitdem jedenfalls die zwölf Wohnungen, nicht jedoch der Laden des Antragstellers.

In der Eigentümerversammlung vom 26.3.1998 wurde unter TOP 8.3 über den Antrag des Antragstellers diskutiert, dessen Teileigentum auf Kosten der Gemeinschaft an das Kabelnetz anzuschließen. Zu einer Beschlußfassung kam es nicht. Jedoch ergibt ein „gemeinsam diktiertes” und zum Protokoll genommenes Schreiben der Antragsgegnerin zu 2 an den Antragsteller, daß die Gemeinschaft wegen des gewerblichen Charakters der Einheit einen Kabelanschluß nicht für erforderlich hielt und eine Übernahme der Installationskosten ablehnte.

Der Antragsteller verlangt nun von den Antragsgegnern zu 1 die Rückzahlung des vorbehaltlos überwiesenen Betrags von 1.500 DM und von der Antragsgegnerin zu 2 den Anschluß der Ladeneinheit Nr. 4 an das Kabelnetz.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers am 27.7.2000 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 18.12.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Das Landgericht hat, teils unter Bezugnahme auf die amtsgerichtliche Entscheidung, ausgeführt:

Ein Rückforderungsanspruch wegen der bezahlten 1.500 DM nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung komme nicht in Betracht, weil der bestandskräftige Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer vom 26.3.1998 die Rechtsgrundlage für die geleistete Zahlung bilde. Der Beschluß sei nicht willkürlich und auch nicht aus sonstigen Gründen nichtig. Vereinbarungswidrige Beschlüsse, die im Einzel fall von der in der Teilungserklärung festgelegten Kostenverteilung abwichen, seien nur anfechtbar.

Überdies sei auch die Jahreseinzelabrechnung 1998, in der der Betrag als Guthaben eingestellt gewesen sei, nicht angefochten worden.

Ohne entsprechenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft sei die Antragsgegnerin zu 2 nicht verpflichtet, den Laden des Antragstellers an das Kabelnetz anschließen zu lassen. Es sei nicht zwingend, daß in einer Ladeneinheit ein Anschluß an das Fernsehkabel vorhanden sein müsse. Wegen völlig unterschiedlicher Nutzung könnten auch Läden anders als Wohnungen behandelt werden. Die Neueinrichtung eines Kabelanschlusses sei keine Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung, die dem Verwalter als Aufgabe obliege.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung in allen Punkten stand.

a) Dem auf die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 BGB) gestützten Rückzahlungsverlangen des Antragstellers steht der Eigentümerbeschluß vom 26.3.1998 entgegen. Er wurde nicht angefochten und ist somit bestandskräftig (vgl. § 23 Abs. 4 WEG). Zu Recht hat ihn das Landgericht nicht als nichtig, sondern nur als anfechtbar erachtet.

aa) Allerdings macht die absolute Unzuständigkeit der Eigentümerversammlung einen Beschluß nicht nur anfechtbar, sondern nichtig, was aus dem Umstand folgt, daß die Wohnungseigentümer von der gesetzlichen Kompetenzzuweisung – ohne Öffnungsklausel in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung – nicht durch Mehrheitsbeschluß, sondern nach § 10 Abs. 1 WEG nur durch Vereinbarung abweichen können (BGH NJW 2000, 3500 ff.). Dieser neuen Rechtsprechung hat sich der Senat im Beschluß vom 20.12.2000 (Zf...

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