Leitsatz

In einem Unterhaltsverfahren gegen seine Großeltern hatte der Kläger den für sein Verfahren zuständigen Abteilungsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und seinen Antrag damit begründet, der Richter verzögere eine Entscheidung. Das AG hat das Ablehnungsgesuch des Klägers für unbegründet erachtet. Die hiergegen von dem Kläger eingelegte sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, dass das Ablehnungsgesuch für unbegründet gehalten hatte. Auch das Beschwerdevorbringen gebe keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.

Grundsätzlich würden im Ablehnungsverfahren weder das verfahrensmäßige Vorgehen des erkennenden Gerichts noch dessen Rechtsauffassung und daraus resultierende Entscheidungen überprüft. Lediglich bei einer groben Verletzung von Verfahrensgrundrechten könne sich für die betroffene Partei der Eindruck einer auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rz. 24).

Im Zusammenhang mit dem hier erhobenen Vorwurf der Untätigkeit verlange ein begründetes Befangenheitsgesuch das Vorliegen einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung, die sich in erheblichem Umfang von dem normalerweise ausgeübten Verfahren entferne, wie z.B. bei lang andauernder Nichtbearbeitung oder wiederholtem Übersehen eines Antrages. Hierzu fehlten im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte.

Der seit März 2009 als Familienrichter tätige und mit diesem Verfahren befasste Richter habe noch im März einen Hinweisbeschluss erlassen, der sich an beide Parteien gerichtet und ihnen Gelegenheit zum weiteren Vorbringen gegeben habe. Auf den Vortrag des Klägers habe der Richter am 6.5.2009 und erneut am 14.7.2009 mit ergänzenden Hinweisen reagiert, da das Vorbringen aus seiner Sicht noch nicht ausreichend gewesen sei. Zugleich habe er auf die Rechtslage hingewiesen. Nach weiterem Vortrag der Klägerseite habe der Richter am 1.9.2009 Termin auf den 17.11.2009 anberaumt und erneut die Problematik der rechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs gegen einzelne Großeltern aufgezeigt.

Im Termin vom 17.11.2009 habe der Richter seine Rechtsmeinung in der Weise dargelegt, dass er den Klageanspruch als (noch) nicht schlüssig angesehen habe. Der Vertreter des Klägers habe daraufhin keinen Sachantrag gestellt und von einem Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen die nicht erschienen Beklagten abgesehen. Daraufhin habe der Richter beschlossen, einen neuen Termin auf Antrag zu bestimmen.

Die Beschwerdebegründung, die dem Richter Untätigkeit auch anlässlich des Termins am 17.11.2009 vorwerfe, gehe aus den dargelegten Gründen im Hinblick auf die Chronologie der Ereignisse ins Leere.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2010, II-4 WF 25/10

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