§§ 1 - 10 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt in Ergänzung der nach § 1a in Landesrecht übergeleiteten bundesrechtlichen Vorschriften für die Besoldung und Versorgung
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der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes, |
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der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise und Ämter und |
3. |
der Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. |
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) der in Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit dies in den einzelnen Vorschriften des Gesetzes bestimmt ist.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
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die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und |
2. |
die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen in Schleswig-Holstein. |
§ 1a Überleitung besoldungsrechtlicher Bestimmungen
(1) Für die in § 1 genannten Personen gelten
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das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 2 bis 4, § 37 Abs. 2, § 67, des 8. Abschnitts, §§ 80 und 82, § 84 Abs. 3, § 85 und die durch das Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 5. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 270) bereits ersetzten Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes, |
2. |
das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) sowie |
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die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes |
in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort.
(2) 1Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung die Landesregierung und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. 2Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.
§ 2 Landesbesoldungsordnungen
(1) 1Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B, deren Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach der Anlage 1 - Landesbesoldungsordnungen -. 2Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.
(2) Die durch Fußnoten in den Landesbesoldungsordnungen A und B (Anlage 1) ausgewiesenen Amtszulagen nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.
§ 3 Anrechnungsbetrag für Beamtinnen und Beamte in Gemeinschaftsunterkünften
Bei ledigen Beamtinnen und Beamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkünften leben und die keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes haben, wird abweichend von § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe von 75 % des jeweiligen Anrechnungsbetrages nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes auf das Grundgehalt angerechnet.
§ 4 Aufwandsentschädigungen
1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für die Beamtinnen und Beamten der in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Dienstherren zu bestimmen, wer Aufwandsentschädigung nach § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten kann, und dabei Höchstgrenzen festzulegen. 2Diese Vorschriften dürfen von den für die Beamtinnen und Beamten des Landes im Haushaltsplan erfassten Regelungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.
§ 5 Sonstige Geldzuwendungen
(1) 1Neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigung dürfen die in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Dienstherren sonstige Geldzuwendungen an ihre Beamtinnen und Beamten nur nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gewähren. 2Sonstige Geldzuwendungen sind alle Zuwendungen in Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten. 3Die Vorschrift gilt für die in Satz 1 genannten Dienstherrn entsprechend, soweit sie als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Leistungen gewähren, wenn die Leistung nicht auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung zwischen dem zuständigen Arbeitgeberverband und den Gewerkschaften oder einer von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder vom Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein allgemein zugelassenen Regelung gewährt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungen sowie deren Verbände, soweit sie sonstige Geldzuwendungen aus Gründen ihrer Stellung im Wettbewerb gewähren.
§ 6 Anrechnung von Sachbezügen
1Das Nähere über die Anrechnung von...