(1) 1Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 € monatlich. 2Anwärter und Anwärterinnen sowie Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhalten monatlich 13,29 €.

 

(2) 1Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. 2Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.

 

(3) Die vermögenswirksame Leistung kann unbeschadet des Art. 88 Abs. 2 bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach Art. 90 Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate nachgezahlt werden; danach gilt Art. 4 Abs. 3.

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