(1) Beamten und Beamtinnen des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Gesundheitsaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes[2] [Bis 31.05.2022: Gesundheitsaufgaben nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes] erfüllen sowie der Gesundheitsämter und des gerichtsärztlichen Dienstes und Beamten und Beamtinnen der Fachlaufbahnen Gesundheit, fachlicher Schwerpunkt Gesundheitsdienst und Humanmedizin sowie Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialwissenschaften an den Regierungen kann ein Zuschlag (Gesundheitsdienstzuschlag) gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.

 

(2) 1Der Zuschlag beträgt monatlich bis zu 500 €. 2Art. 60a Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

(3) 1Der Gesundheitsdienstzuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach Art. 60 gewährt. 2Art. 60a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(4) Art. 60a Abs. 5 gilt entsprechend.

[1] Art. 60b eingefügt durch Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021. Anzuwenden von 2021 bis 2025.
[2] Geändert durch Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst Bayern. Anzuwenden ab 01.06.2022.

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