Im Gesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, ob dem Vermieter kraft Gesetzes ein Recht zur Besichtigung der Mietsache zusteht. Jedoch kann ein solches Recht aus § 241 Abs. 2 BGB als vertragsbegleitende Nebenpflicht abgeleitet werden.

 
Achtung

Mieter in seiner Wohnung grundsätzlich in Ruhe lassen

Dabei ist zu beachten, dass dem Mieter ein aus Art. 13 Abs. 1 GG ableitbarer Anspruch zusteht, in den Mieträumen in Ruhe gelassen zu werden.[1]

Die herrschende Ansicht leitet hieraus ab, dass dem Vermieter kein Recht zur regelmäßigen Wohnungsbesichtigung zusteht. Dies hat der BGH bestätigt.[2] Danach hat der Mieter eine Wohnungsbesichtigung nur dann zu dulden, wenn es

  1. einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich z. B. aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objekts ergeben kann und
  2. der Vermieter die Besichtigung rechtzeitig angekündigt hat.
 
Wichtig

Anlass muss vorliegen

Deshalb setzt eine Wohnungsbesichtigung stets einen besonderen Anlass voraus.

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