Leitsatz

  1. Zur Beseitigung einer nachteiligen bzw. baurechtswidrigen baulichen Veränderung ist nur der Handlungsstörer verpflichtet
  2. Ein Sonderrechtsnachfolger ist als sog. Zustandsstörer nur zur Duldung einer Beseitigung verpflichtet
  3. Fehlende Aktivlegitimation eines Antragstellers
 

Normenkette

(§ 22 WEG; § 1004 Abs. 1 BGB)

 

Kommentar

  1. Bereits im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft wurden auf einem Flachdach der obersten Wohnung im Bereich von Diele und Bad zwei Lichtkuppeln eingebaut, die im Aufteilungsplan nicht vorgesehen waren (vgl. zu diesem Sachverhalt bereits zurückweisende Entscheidung des Senats vom 29.05.1998, 2Z BR 57/98, WE 1999, 36).
  2. Zur Beseitigung einer etwaigen nachteiligen baulichen Veränderung ist allerdings nur derjenige verpflichtet, der diese Änderung als sog. Handlungsstörer vorgenommen hat; sein Sonderrechtsnachfolger ist als Zustandsstörer nur verpflichtet, die Beseitigung zu dulden. Beseitigungs- und Duldungsanspruch sind verschiedene Verfahrensgegenstände. Somit bestand im neuerlichen Verfahren gegen den Zustandsstörer kein Anspruch auf Beseitigung der Lichtkuppelfenster.
  3. Grundsätzlich kann nun ein Anspruch auf Beseitigung einer aufteilungsplanwidrigen baulichen Änderung jeder einzelne Wohnungseigentümer geltend machen (h.R.M.); im vorliegenden Fall war die Antragstellerseite jedoch weder werdender Wohnungseigentümer noch Miteigentümer einer Wohnung, so dass hier bereits für den zuletzt gestellten Antrag die Aktivlegitimation fehlte und der Antrag schon aus diesem Grunde als unbegründet abzuweisen war. In der Sache konnte auch nicht der Antragsgegner als Sonderrechtsnachfolger zur Beseitigung verpflichtet werden (BayObLG, NJW-RR 2002, 660). Somit musste auch nicht mehr auf Fragen einer Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG eingegangen werden. Ein Duldungsanspruch gegen den Sonderrechtsnachfolger wurde im vorliegenden Verfahren gegenständlich nicht geltend gemacht (vgl. auch KG, NJW-RR 1991, 1421).
  4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert von 5.112 EUR.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 27.03.2003, 2Z BR 122/02)

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