Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Haftung des Rechtsnachfolgers bei baulichen Veränderungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verantwortlich für die Rückgängigmachung eigenmächtiger baulicher Veränderungen ist der im Zeitpunkt der Baumaßnahmen eingetragene Wohnungseigentümer (Handlungsstörung). Die Haftung geht nicht auf den Rechtsnachfolger im Wohnungseigentum über.

2. Hat der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers Gemeinschaftseigentum umgebaut, sind aus dem Gesichtspunkt; der Zustandsstörung alle Wohnungseigentümer gleichermaßen betroffen. Der Wohnungseigentümer, in dessen Bereich der Umbau liegt, ist allenfalls zur Duldung der Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums verpflichtet.

 

Normenkette

WEG § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 124/87)

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 92/90)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der angefochtene Beschluß des Landgerichts teilweise aufgehoben und auf die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 22. September 1989 – 70 II 124/87 WEG – teilweise dahin geändert, daß auch der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der Zwischenwand zurückgewiesen wird.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten aller drei Instanzen zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 60.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsteller sind seit dem 19. März 1986, 6. Juni 1986 und 30. Juni 1986 eingetragene Wohnungseigentümer der Wohnanlage. Die Antragsgegnerin hat ihr Wohnungseigentum aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 12. November 1986 von den teilenden Miteigentümerinnen, vertreten durch den Ehemann der weiteren Beteiligten zu 3), erworben und ist seit dem 17. März 1987 im Wohnungsgrundbuch eingetragen. Sie hat ihre Wohnung an eine Zahnärztin vermietet, die die Räume zumindest teilweise als Praxis benutzt. In § 8 Abs. 2 der Teilungserklärung heißt es: „Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, mit Zustimmung des Verwalters in der Wohnung eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Der Verwalter soll die Zustimmung versagen, wenn die Tätigkeit mit Gefahren, Beeinträchtigungen oder Belästigungen für die übrigen Eigentümer verbunden ist. Im übrigen kann die Zustimmung des Verwalters auch widerruflich und unter Auflagen erteilt werden. Jedoch kann die Zustimmung nur aus einem wichtigem Grunde verweigert werden.”. In seiner Eigenschaft als Verwalter hat der Ehemann der Beteiligten zu 3) gegenüber der Antragsgegnerin die Nutzung der Wohnung als Zahnarztpraxis genehmigt. Er hat ferner auf Wunsch der Antragsgegnerin einen Bauantrag zur Durchführung von Bauarbeiten in der Wohnung unterschrieben. Mit bauaufsichtlicher Genehmigung ist bereits vor der Eintragung der Antragsgegnerin im Wohnungsgrundbuch u. a. der Teil einer Zwischenwand entfernt Worden. Durch unsachgemäße Bauausführung hat sich die Decke über der herausgenommenen Zwischenwand (und damit ein Teil des Fußbodens der Wohnung des Antragstellers zu 2) gesenkt. Gemäß statischen Berechnungen ist inzwischen ein Stahlträger eingezogen worden, ferner ist Schadensersatz geleistet worden.

Die Antragsteller haben von der Antragsgegnerin die Unterlassung des Betriebes einer Zahnarztpraxis und die Wiederherstellung der Zwischenwand verlangt. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 22. September 1989 ist der Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Zwischenwand aufgegeben worden, während der Antrag im übrigen zurückgewiesen worden ist. Durch den angefochtenen Beschluß vom 18. September 1990 sind die von beiden Seiten eingelegten Erstbeschwerden zurückgewiesen worden. Mit ihren sofortigen weiteren Beschwerden erstreben die Antragsteller weiterhin die Untersagung des Betriebes der Zahnarztpraxis bzw. wendet sich die Antragsgegnerin gegen die ihr auferlegte Wiederherstellung der Zwischenwand. Während das Rechtsmittel der Antragsteller erfolglos bleibt, erreicht die Antragsgegnerin die Aufhebung der amtsgerichtlichen Verpflichtung.

Die sofortigen weiteren Beschwerden beider Seiten sind gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Die weiteren Beteiligten sind über die Verwaltung ausreichend an diesem Verfahren beteiligt worden.

Das Rechtsmittel der Antragsteller ist sachlich nicht gerechtfertigt. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die amtsgerichtliche Zurückweisung ihres Antrages, der Antragsgegnerin den Betrieb einer Zahnarztpraxis oder eine sonstige gewerbliche Nutzung zu untersagen, bestätigt. Rechtlich einwandfrei führt der angefochtene Beschluß aus, daß die Eigentümer nach § 15 Abs. 1 WEG den Gebrauch des Sondereigentums durch Vereinbarung regeln können, eine solche Vereinbarung in Gestalt der von den teilenden Eigentümerinnen bestimmten Teilungserklärung vorliegt und darin zulässigerweise eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit in der Wohnung gestattet ist. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen de...

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