Leitsatz

  • Grundsätzlich mündliche Verhandlung auch in der ersten Beschwerdeinstanz
  • Jahresabrechnungs-Anfechtung kann auf selbstständige Rechnungsposten beschränkt werden
  • Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Anfechtungsfrist-Versäumung
 

Normenkette

§ 23 WEG, § 44 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 2 FGG

 

Kommentar

1. Von einer mündlichen Verhandlung kann das Beschwerdegericht in einer Wohnungseigentumssache nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände absehen. Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass das Beschwerdegericht vor Aufhebung seiner Entscheidung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht bereits einmal mit den Beteiligten mündlich verhandelt hatte.

2. Die Anfechtung einer Jahresabrechnung kann auf selbstständigeRechnungsposten beschränkt werden (wie vorliegend geschehen). In Abrechnungen wurden hier Daten der Heizkosten sowie der Wasser- und Kanalgebühren vertauscht. Auch wenn eine Jahresabrechnung vom Verwalter nachträglich berichtigt wird, ändert dies nichts daran, dass der Eigentümerbeschluss, durch den die fehlerhafte Abrechnung genehmigt wurde, nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. In einem solchen Fall kann auch ein Beschluss über die Entlastung des Verwalters keinen Bestand haben.

3. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Eigentümer ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war und er den Antrag auf Ungültigerklärung binnen 2 Wochen nach Beendigung des Hindernisses stellt sowie die Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft macht ( § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller keine Einladung zur Versammlung und auch kein Protokoll hierüber erhalten.

4. Gerichtskostenquotelung ohne Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Geschäftswert bis zur Entscheidung des LG von DM 26.500,- und für die Zeit nach der Zurückverweisung von DM 11.000,- sowie für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 11.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 31.10.2000, 2Z BR 79/00)

Zu Gruppe 7

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