Der Arbeitgeber hat nach § 12 Abs. 5 AGG die Pflicht, "Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden zuständigen Stellen im Betrieb oder in der Dienststelle bekanntzumachen". Das Gesetz setzt das Bestehen zuständiger Stellen voraus. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eigens eine für Beschwerden nach dem AGG zuständige Stelle einzurichten. Er kann vielmehr im Rahmen seiner Organisationshoheit eine oder mehrere der bereits bestehenden Stellen als zuständig benennen.

Die AGG-Beschwerdestelle kann mit anderen Beschwerdestellen (z. B. Compliance, Gleichstellung) verknüpft werden, sofern diese in der Lage ist, die Beschwerden zu bearbeiten.

 
Hinweis

AGG-Beschwerdestelle und interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) kommt dem Thema Ermöglichung von Beschwerden und Hinweisen auf Gesetzesverstöße eine noch größere Bedeutung zu. Das HinSchG verpflichtet Beschäftigungsgeber mit regelmäßig 50 und mehr Beschäftigten zur Einrichtung einer sog. "internen Meldestelle", an welche sich Beschäftigte wenden können.[1] Ein Problem entsteht, wenn eine Benachteiligung nach dem AGG auch in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt. Da es für die beiden Beschwerdestellen unterschiedliche gesetzliche Anforderungen gibt, die jeweils zu beachten sind, muss durch den Arbeitgeber organisiert werden, wie bei einer etwaigen "Konkurrenzsituation" zu verfahren ist. Sollte für die Beschwerden nach dem AGG und die Hinweise nach dem HinSchG eine einheitliche Beschwerde-/Meldestelle eingerichtet werden, muss insbesondere sichergestellt sein, dass bei (auch) in den Anwendungsbereich des HinSchG fallende AGG-Beschwerden die deutlich strengeren Verfahrensvorgaben des HinSchG eingehalten werden, da ansonsten Bußgelder drohen. Deshalb spricht einiges dafür, die AGG-Beschwerdestelle und die interne Meldestelle nach dem HinSchG zu trennen. Geht bei der gesondert eingerichteten AGG-Beschwerdestelle eine Beschwerde ein, müsste wohl lediglich das vom AGG vorgegebene Verfahren eingehalten werden, auch wenn gleichzeitig der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG eröffnet wäre.

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