Leitsatz

Wird gegen eine Entscheidung, mit der ein Landgericht im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abgeändert hat, ein Rechtsmittel eingelegt, so handelt es sich hierbei um eine weitere Beschwerde, die entsprechend § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG der Zulassung bedarf.

 

Normenkette

GKG §§ 68, 66, 63, 49a; RVG § 32 Abs. 2

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer K greift den Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer die Gesamt- und Einzelabrechnungen für 2013 genehmigt haben, an. Er meint, in Bezug auf warmes Wasser seien auf ihn zu Unrecht 97 EUR umgelegt worden.
  2. Das Amtsgericht weist die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung verwirft das Landgericht als unzulässig. Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzt es auf 400 EUR fest und ändert die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entsprechend ab. Für den Streitwert des Anfechtungsverfahrens maßgeblich sei lediglich der beanstandete Teilaspekt des selbstständigen Rechnungspostens Warmwasser, auf den die Klage von Anfang an beschränkt gewesen sei.
  3. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Ohne Erfolg!
 

Die Entscheidung

Erstinstanzliche Streitwertfestsetzung

Die Beschwerde gegen die (Änderung) der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts unzulässig. Das Landgericht habe insoweit als Berufungsgericht entschieden und bei der Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG bereits eine Kontrolle der amtsgerichtlichen Entscheidung vorgenommen. Nach der Systematik der Regelung in § 66 GKG finde eine 2. Überprüfung einer Streitwertfestsetzung nur unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen statt. Für die Anfechtung einer bereits durch das Landgericht geprüften und dann abgeänderten Entscheidung sei es daher entsprechend § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG erforderlich, dass das Landgericht ein Rechtsmittel dagegen zulasse; daran fehle es.

Zweitinstanzliche Streitwertfestsetzung

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss für das Berufungsverfahren sei hingegen zulässig, aber unbegründet. Für den Umfang der Anfechtung eines Beschlusses sei allein der Antrag entscheidend (§ 40 GKG). Er kennzeichne das Begehren der Kläger und bestimme damit den Streitgegenstand. Im Fall richte sich der Anfechtungsantrag unzweifelhaft nur gegen die Genehmigung der Abrechnung 2013, soweit darin zulasten des K Warmwasserkosten für etwa 7 m3 abgerechnet worden seien. Gemäß § 49a Abs. 1 und § 49a Abs. 2 GKG sei der Streitwert in Wohnungseigentumssachen auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er dürfe das Interesse der Kläger an der Entscheidung nicht unterschreiten und das 5-Fache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sei es nicht zu beanstanden, das klägerische Einzelinteresse anhand des auf den Kläger entfallenden und von ihm beanstandeten Kostenanteils für 2013 in Höhe von ca. 80 EUR zu bestimmen.

 

Kommentar

Anmerkung
  1. Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, hat das Gericht – ist Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in EUR oder ist gesetzlich ein fester Wert bestimmt – den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig festzusetzen. Soweit eine solche Entscheidung nicht ergeht oder nicht bindet – das ist der Regelfall –, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.
  2. Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

Was ist für den Verwalter wichtig?

  1. Die Kosten einer Anfechtungsklage – auch der Berufung – gehören nicht zu den sonstigen Verwaltungskosten. Ob es dennoch zulässig ist, sie wenigstens vorläufig aus dem Verwaltungsvermögen "vorzufinanzieren", ist streitig. Die wohl herrschende Meinung will dies zulassen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs können die Wohnungseigentümer die Aufbringung von Vorschüssen beschließen und also eine Vorfinanzierung – auch der Berufung – ermöglichen, wenn Anfechtungsklagen "allgemein zu erwarten sind". In diesem Fall könnten Mittel im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen angesetzt werden. Seien Anfechtungsklagen hingegen nicht abzusehen, könnten die Wohnungseigentümer den Verwalter ermächtigen, für Anfechtungsklagen das Verwaltungsvermögen einzusetzen. Bei der Beantwortung der Frage, ob der eine oder andere Fall ...

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