Leitsatz

Wird der Beschluss über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan wegen bestimmter Einzelposten für ungültig erklärt, bemisst sich die Rechtsmittelbeschwer eines Wohnungseigentümers, der diese Entscheidung anficht, nach der anteiligen Belastung, die ihm bei der seiner Ansicht nach richtigen Abrechnung erspart geblieben wäre.

 

Fakten:

Die Rechtsmittelbeschwer bemisst sich grundsätzlich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der änderung der angefochtenen Entscheidung. Im vorliegenden Fall wurde seitens eines Wohnungseigentümers bemängelt, dass die Kosten für die Wohngebäudeversicherung falsch angesetzt worden seien. Unterstellt, der Geschäftswert des Verfahrens würde sich nun nach dem vollen auf die Wohnanlage entfallenden Betrag bemessen, so kann die Beschwer des Wohnungseigentümers nicht höher sein als der seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Betrag an der Versicherungssumme. Tatsächlich aber ist die für die Einlegung eines Rechtsmittels erforderliche Beschwer noch niedriger, da sich diese nur nach dem Unterschiedsbetrag zwischen angeblich falscher und richtiger Abrechnung bemisst.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 24.08.2000, 2Z BR 33/00

Fazit:

Selbstverständlich ist nicht zu verkennen, dass durch die Wertgrenze von 1.500 DM die Beschwerdeinstanz auch für Streitfragen verschlossen bleiben kann, die für die Wohnungseigentümer insgesamt von erheblicher Bedeutung sind, wenn der Rechtsmittelführer den erforderlichen Beschwerdewert nicht erreicht. Dies jedoch hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.

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