Leitsatz

Beschließen die Wohnungseigentümer mehrheitlich oder enthält die Hausordnung eine Beschränkung der Haustierhaltung auf einen Hund oder drei Katzen je Wohnung, so liegt darin keine willkürliche und das Sondereigentum unangemessen beeinträchtigende Gebrauchsregelung.

 

Sachverhalt

Die Wohnungseigentümer betrieben in ihrer Eigentumswohnung eine Katzenzucht. Teilweise wurden dort bis zu 14 Katzen sowie mehrere Jungtiere gehalten. Wegen der damit verbundenen Geruchs- und Lärmbelästigungen wurde eine Eigentümerversammlung einberufen, in der mehrheitlich beschlossen wurde, daß höchstens ein Hund oder drei Katzen je Wohnung gehalten werden dürfen. Vor der Versammlung übergaben die katzenzüchtenden Wohnungseigentümer dem Verwalter ein an diesen gerichtetes Schreiben eines abwesenden Wohnungseigentümers, wonach dieser bei entsprechender Beschlußfassung gegen eine Beschränkung der Haustierhaltung stimmen würde. Der Verwalter ließ bei Feststellung des Beschlußergebnisses die Stimmen dieses Miteigentümers dennoch unberücksichtigt.

Aus diesem Grund fechten die Eigentümer der Katzenzucht nunmehr diesen Beschluß an. Weiter sind sie der Auffassung, der Beschluß entspreche nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, da die beschlossene Regelung eine erhebliche Einschränkung ihrer Lebensführung darstelle und konkrete Geruchs- oder Lärmbelästigungen von der Katzenhaltung nicht ausgingen.

 

Entscheidung

Das war hier nicht nur "Geschmacksache". Denn eine unbeschränkte Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung stellt eine unzulässige Belästigung anderer Wohnungseigentümer dar, auch ohne daß es auf eine konkrete Geruchs- oder Lärmbelästigung einzelner Eigentümer ankommt. Ganz wichtig: Das gilt auch dann, wenn die Teilungserklärung oder die Hausordnung eine entsprechende Beschränkung nicht vorsieht.

Auch bei der Haustierhaltung ist der Grundsatz des § 13 Abs. 1 WEG zu beachten, wonach jeder Wohnungseigentümer zwar mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren darf, dabei aber durch die Bestimmung des § 14 Nr. 1 WEG eingeschränkt ist. Er ist demnach verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Die Wohnungseigentümer können daher durchaus eine einschränkende Haustierhaltung beschließen, ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung ist hierin schon deshalb nicht zu sehen, weil die Möglichkeit der Haustierhaltung nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum und damit nicht zum dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums gehört.

Die Richter hatten sich hier natürlich noch mit dem Umstand auseinanderzusetzen, daß die Stimmen des abwesenden Wohnungseigentümers bei der Abstimmung unberücksichtigt blieben, obwohl dieser dem Verwalter ein entsprechendes Schreiben zukommen ließ. Daß der Verwalter hier von der Stimmrechtsvollmacht keinen Gebrauch machte, war letztlich aber unbeachtlich. Die Verantwortung für die Wahrnehmung eines Stimmrechts bleibt nämlich auch dann noch in der Sphäre des Wohnungseigentümers, wenn er einen Vertreter mit der Ausübung seines Stimmrechts beauftragt. Macht also der Stimmrechtsvertreter in der Eigentümerversammlung von dem ihm übertragenen Stimmrecht keinen Gebrauch, so beeinflußt dies nicht die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung. Hierin liegt zwar ein Verstoß gegen etwaige Pflichten im Innenverhältnis, der jedoch im Außenverhältnis keinerlei Auswirkungen hat. Letztlich muß es der Entscheidung des betreffenden Wohnungseigentümers oder Verwalters überlassen bleiben, ob er von der Stimmrechtsvollmacht Gebrauch machen möchte.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 08.04.1998, 24 W 1012/97

Fazit:

Ein generelles Verbot der Haustierhaltung kann im Rahmen einer mehrheitlich beschlossenen Hausordnung nicht ausgesprochen werden. Dies ist zumindest die überwiegende Rechtsmeinung. Einigkeit herrscht jedoch da, wo es in diesem Zusammenhang um einen Gebrauch des Sondereigentums geht, der sich als nicht mehr ordnungsgemäß darstellt. Zulässig ist dabei insbesondere auch eine mehrheitlich beschlossene Hausordnungsregelung, durch die das Halten bestimmter Tierarten untersagt wird, wie beispielsweise Kampfhunde.

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