Leitsatz

Beschlussweise Änderung einer schuldrechtlichen Vereinbarung zur Kostenverteilung

 

Normenkette

( §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2 WEG; § 139 BGB)

 

Kommentar

1. Enthält eine vom teilenden Eigentümer errichtete, nicht im Grundbuch eingetragene Zusatzvereinbarung zur Kostenverteilung (in Anlehnung an die Teilungserklärung) die Regelung, dass sie mit ¾ Mehrheit entsprechend evtl. Erfordernissen geändert werden kann, so widerspricht die (mehrheits-) beschlussweise Rückkehr zur Kostenverteilung der Teilungserklärung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

2. Die Kündigung einer nur schuldrechtlichen Vereinbarung der Wohnungseigentümer lässt die berechtigte Erwartung entstehen, dass daraus für die Zukunft zu ziehende Konsequenzen in wohnungseigentumsmäßiger Form, d.h. durch Beschlussfassung umgesetzt werden. Ein zu Jahresende getroffener Beschluss zur Abänderung des bisher zugrunde gelegten Verteilungsschlüssels mit Wirkung für das laufende Jahr ist deshalb partiell rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.09.2001, 2 Wx 35/98( OLG Hamburg v. 20.9.2001, 2 Wx 35/98, NZM 1/2002, 27)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge