Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 318 T 134/97)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 15.4.1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung der Entscheidung des Beschwerdegerichts der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28.11.1996 zum Tagesordnungspunkt 5 insoweit für ungültig erklärt wird, als er sich bereits auf die Wohngeldabrechnung für das Jahr 1996 bezieht.

Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin die auf ihre sofortige weitere Beschwerde entfallenden Kosten nach einem Geschäftswert von 24.200 DM; die Antragsgegner tragen die Kosten ihrer (zurückgenommenen) sofortigen weiteren Beschwerde nach einem Geschäftswert von 18.040 DM.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache ist das Rechtsmittel aber ganz überwiegend unbegründet.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Beschlussanfechtungsantrag gegen den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.11.1996 zu TOP 5 weiter, mit dem eine Änderung der in der Vereinbarung vom 16.12.1971 niedergelegten Regelung hinsichtlich der Gartenunterhaltungskosten sowie der Schwimmbadunterhaltungs- und Neuanschaffungskosten beschlossen worden ist. Das Beschwerdegericht ist in Abänderung der amtsgerichtlichen Beurteilung ohne Rechtsverstoß zu der Entscheidung gelangt, dass der angefochtene Beschluss in seinem wesentlichen Inhalt von den übrigen Wohnungseigentümern rechtmäßig getroffen worden ist und – zumindest soweit er für die Zukunft wirkt – nicht rechtswidrig in die Rechte der Antragstellerin eingreift. Lediglich zu einem geringen Teil – soweit der Beschluss nämlich bereits für die laufende Abrechnungsperiode Wirkung entfalten soll – war er, wie das Beschwerdegericht verkannt hat und nunmehr mit dem Tenor des vorliegenden Beschlusses ausgesprochen worden ist, teilweise für ungültig zu erklären.

Dem angefochtenen Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Ehemann der Antragstellerin, die Eigentümerin der Wohnung Nr. 3 der aus 7 Wohnungen bestehenden Anlage Holthusenstr. 29/31 ist, hatte als teilender Eigentümer eine nicht im Grundbuch eingetragene Zusatzvereinbarung „in Anlehnung an die Teilungserklärung” unter dem Datum des 16.12.1971 – dem der Teilungserklärung – errichtet, die er in der Folgezeit mit jedem Ersterwerber schriftlich abschloß. Die Vereinbarung enthält eingangs die Regelung, dass sie „mit Dreiviertelmehrheit entsprechend eventuellen Erfordernissen geändert werden” könne und gleichzeitig Bestandteil des Kaufvertrages sei. Neben Regelungen zur Hausordnung ist in § 6 bestimmt, dass Einigkeit darüber bestehe, dass die Wohnung Nr. 3 bei der Umlage der Gartenunterhaltungskosten nicht mit herangezogen werde. In § 10 ist hinsichtlich der Unterhaltungs- und Neuanschaffungskosten, soweit sie Sauna, Schwimmhalle und die dafür bestimmten Geräte betreffen, geregelt, dass diese von allen Eigentümern unabhängig von der Höhe des Miteigentumsanteils in gleicher Höhe zu tragen sind. Demgegenüber sieht die Teilungserklärung zur Lasten- und Kostenverteilung in § 11 vor, dass die allen Sondereigentümern zur Last fallenden Kosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf den Einzelnen umgelegt werden. Die heutigen Wohnungseigentümer sind mit den Ersterwerbern identisch mit Ausnahme der Beteiligten zu 3), die die ihnen gehörende Wohnung Nr. 5 1976 von dem Ersterwerber kauften; im Kaufvertrag vom 23.4.1976 erkannten sie den Inhalt der Teilungserklärung in § 4 ausdrücklich an und erklärten, von ihr und der Vereinbarung vom 16.12.1971 Kenntnis erhalten zu haben. Nachdem die Eigentümer der Wohnungen 1, 2 und 4–7 – das sind die Antragsgegner – die Vereinbarung vom 16.12.1971 zum 31.12.1995 schriftlich gekündigt hatten, wurde auf der Eigentümerversammlung vom 28.11.1996 unter Bezugnahme auf die Kündigung mit ihren Stimmen (874/1000) unter TOP 5 folgender Antrag mehrheitlich angenommen: „Die Gemeinschaft möge beschließen, den Verwalter anzuweisen, die Wohngeldabrechnungen zukünftig, beginnend mit der Wohngeldabrechnung für das Jahr 1996, unter Berücksichtigung dieser Kündigung anzufertigen, d.h. die Kosten für die Gartenunterhaltung sowie den Betrieb und die Instandhaltung des Schwimmbades gem. § 11 (I.) der Teilungserklärung vom 16.12.1971 (UR-Nr. 3574/1971 des Notars) zu verteilen.”

Die in diesem den Gegenstand der Anfechtung bildenden Beschluss enthaltene Rückkehr zur Regelung der Kostenverteilung in der Teilungserklärung und damit zu den gesetzlichen Vorschriften (§ 16 Abs. 2 WEG) hat das Beschwerdegericht zu Recht nicht beanstandet. Die Entscheidung, auf deren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen wird, geht zutreffend davon aus, dass die „Vereinbarung vom 16.12.1971” nicht von derselben rechtlichen Qualität ist wie die Teilungserklärung...

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