Nach § 28 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind. Korrespondierend mit der nicht mehr geltenden Vorschrift des § 21 Abs. 7 WEG a. F. steht auch § 28 Abs. 3 WEG nicht unter einem Vereinbarungsvorbehalt. Eine Beschlusskompetenz besteht also auch dann, wenn der Beschlussgegenstand bereits (abweichend) Gegenstand einer Vereinbarung ist. Bestehende und/oder künftige Vereinbarungen sind also nicht "beschlussfest", was die Regelungsbereiche des § 28 Abs. 3 WEG betrifft.[1]

Für eine Beschlussfassung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit. Die Abstimmung selbst erfolgt nach dem vereinbarten Stimmprinzip. Soweit keine entsprechende Vereinbarung existiert, ist das gesetzliche Kopfstimmrecht des § 25 Abs. 2 WEG maßgeblich. Etwa vereinbarte qualifizierte Mehrheitserfordernisse sind zu beachten.[2] Auf Grundlage des § 21 Abs. 7 WEG a. F. gefasste Beschlüsse über die Fälligkeit sowie die Art und Weise von Zahlungen bleiben gültig, da der Regelungsbereich des § 28 Abs. 3 WEG derartige Beschlüsse zum Gegenstand hat.

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