Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien sind in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (dafür hier: WEG) verbunden. Die Klägerin hat dabei ein Miteigentumsanteil von 437/10.000. Die Klägerin wendet sich gegen zwei auf einer Eigentümerversammlung vom 15.05.2013 gefasste Beschlüsse, die sich mit dem Ankauf eines Nachbargrundstücks zur Schaffung von Parkplätzen befassen.

Die Wegeanlage wurde Anfang der achtziger Jahre von der Firma G errichtet. Die Firma G war Eigentümerin sowohl des Grundstücks, auf dem sich heute die WEG-Anlage befindet, als auch des unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücks, auf dem sich fünfundzwanzig PKW-Stellplätze befinden (dafür hier: Parkplatzgrundstück). In der ursprünglichen Teilungserklärung vom 15.01.1982 wurde den einzelnen Wohnungseigentumen mit den Nrn. 1-25 an den jeweils entsprechenden PKW-Stellplätzen ein Sondernutzungsrecht zugeordnet. Diese PKW-Stellplätze befinden sich auf dem Parkplatzgrundstück. Für die sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer sollten Grunddienstbarkeiten hinsichtlich der Nutzung dieser externen Parkplatzflächen bestellt werden. Tatsächlich sind keine Grunddienstbarkeiten bestellt worden. Für die Wohnungseigentum Nrn. 26-31 wurde eine mit einem Sondernutzungsrecht versehene Parkfläche direkt auf dem Gelände der WEG-Anlage geschaffen. Nur wenige Monate später wurde am 30.06.1982 durch die Firma G die Teilungserklärung dahingehend geändert, dass die Sondernutzungsrechte für die Stellplätze Nrn. 1-25 und die damit verbundene Grunddienstbarkeit ersatzlos wegfielen. Wegen des genauen Inhalts der Teilungserklärung wird auf diese (Anl. K2, Bl. 49 ff. der Akten) nebst Änderung (Anl. K3, Bl. 70 ff. der Akten) verwiesen.

Dafür begründete die Firma G als damalige Eigentümerin beider Grundstücke zur Vermeidung einer öffentlich-rechtlichen Ablöse nach dem Bremischen Stellplatzortsgesetz, die heute 11.800 EUR betragen würde, gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Baulast, wonach die betroffenen 25 Stellplätze zu Gunsten des Grundstückes der Gesamtheit der Wohnungseigentümer uneingeschränkt zu jeder Zeit zur Verfügung stünden. Diese Baulast wurde 1982 ins Baulastenverzeichnis eingetragen. Schuldrechtliche oder dingliche Vereinbarungen zur Nutzung des Parkplatzgrundstücks bestehen nicht. Die 25 Stellplätze wurden von den entsprechenden WEG-Eigentümern über Jahrzehnte beanstandungslos genutzt.

Nach diversen Eigentumswechseln erwarb die I Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (hier: I) das Parkplatzgrundstück. Als I sodann feststellte, dass das Parkplatzgrundstück von der WEG genutzt wurde, kündigte I gegenüber der WEG die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung für den unverjährten Zeitraum in der Vergangenheit an. Alternativ bot I der WEG den Kauf des Parkplatzgrundstückes für einen Kaufpreis von 75.000 EUR oder den Abschluss eines langfristigen Mietvertrages mit einer Miete von monatlich 750 EUR an. Auf die erneute Eintragung einer Grunddienstbarkeit wollte I sich nicht einlassen.

Die Verwalterin der WEG lud deswegen zur Eigentümerversammlung am 15.05.2013 ein und gab dabei unter anderem die folgenden Tagesordnungspunkte an:

„3. Erörterung und Beschlussfassung über die rechtliche Behandlung der auf dem Nachbargrundstück Z befindlichen 25 Stellplätze (siehe Anlage 1, 2 und 3)

3. a. Erörterung und Beschlussfassung über den Erwerb der auf dem Nachbargrundstück befindlichen 25 Stellplätze; Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der rechtlichen Begleitung der Vertragsverhandlungen und Prüfung des Kaufvertrages.

3. b. Erörterung und Beschlussfassung über die Anmietung der auf dem Nachbargrundstück befindlichen 25 Stellplätze (…)

3. c. Erörterung und Beschlussfassung über eine Sondervergütung für den Verwalter im Zusammenhang mit der rechtlichen Betreuung der nicht zum Gemeinschaftseigentum gehörenden 25 Stellplätze auf dem Nachbargrundstück.”

Als besagte Anlagen 1-3 waren eine Anmerkung der Verwaltung mit einer Zusammenfassung zur Parkplatzproblematik, ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Situation sowie ein Schreiben der Rechtsanwälte von I beigefügt.

Bei der Eigentümerversammlung waren 20 von 31 Wohneinheiten mit 6.869/10.000 Miteigentumsanteilen vertreten. Darunter befand sich auch die nicht in der WEG-Anlage lebende Tochter der Beklagten Gr mit schriftlicher Vollmacht. An den Diskussionen beteiligte sich die Tochter der Beklagten Gr nicht. Laut Vollmacht sollte sich die Tochter der Beklagten Gr bei den Tagesordnungspunkten 3a bis 3c enthalten. Wegen des Inhalts der Vollmacht wird auf Anlage GHS 10, Bl. 143 der Akten, verwiesen.

In der Eigentümerversammlung wurde sodann nach Diskussion unter TOP 3 a der Beschluss gefasst, dass das Parkplatzgrundstück erworben werden solle. Der Kaufpreis solle max. 75.000 EU...

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