Der Verwalter ist grundsätzlich verpflichtet, auch angefochtene Beschlüsse durchzuführen. Das Gesetz misst dem Vollziehungsinteresse der Gemeinschaft ein höheres Gewicht bei als dem Aussetzungsinteresse der Miteigentümer, die den Beschluss angefochten haben.[1] Dies gilt lediglich dann nicht, wenn der Anfechtungskläger eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Nichtdurchführung des Beschlusses erwirkt hat (seltener Fall, da wohl regelmäßig der Verfügungsgrund fehlen dürfte).[2] Nicht selten drohen aber einzelne Miteigentümer bereits in der Eigentümerversammlung die Beschlussanfechtung für den Fall einer positiven Beschlussfassung an. Der Verwalter sollte es dann im Rahmen einer gesonderten Beschlussfassung den Wohnungseigentümern überlassen, ob der Beschluss dennoch sofort ausgeführt werden soll oder aber zumindest so lange abzuwarten ist, bis durch Zustellung einer entsprechenden Anfechtungsklage klar ist, dass der anfechtungswillige Wohnungseigentümer seine Drohung wahr werden lässt.

 

Musterbeschluss: Weisung des Verwalters zur Durchführung eines Beschlusses trotz angekündigten Anfechtungsantrags

TOP XX Beschlussdurchführung zu TOP ___ trotz angekündigten Anfechtungsantrags

Im Rahmen der Beschlussfassung zu TOP ___ auf dieser Wohnungseigentümerversammlung wurde seitens eines Wohnungseigentümers angekündigt, dass dieser ein Beschlussanfechtungsverfahren wegen der Beschlussfassung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einleiten werde. Die Wohnungseigentümer weisen den Verwalter ausdrücklich an, diesen Beschluss dennoch auszuführen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine entsprechende Anfechtungsklage tatsächlich erhoben wird.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 

Musterbeschluss: Zurückstellung der Beschlussausführung wegen angekündigtem Anfechtungsantrag

TOP XX Einstweilige Zurückstellung der Beschlussdurchführung zu TOP ___ wegen angekündigtem Anfechtungsantrag

Im Rahmen der Beschlussfassung zu TOP ___ auf dieser Wohnungseigentümerversammlung wurde seitens eines Wohnungseigentümers angekündigt, dass dieser ein Beschlussanfechtungsverfahren wegen der Beschlussfassung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einleiten werde. Vor diesem Hintergrund weisen die Wohnungseigentümer den Verwalter ausdrücklich an, diesen Beschluss zunächst nicht durchzuführen.

Soweit dem Verwalter nicht innerhalb der nächsten 2 Monate eine Anfechtungsklage förmlich durch das Gericht zugestellt wird, ist der Verwalter verpflichtet, den Beschluss unverzüglich auszuführen. Sollte dem Verwalter innerhalb der nächsten 2 Monate eine Anfechtungsklage förmlich durch das Gericht zugestellt werden, ist der Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Ist dies aus tatsächlichen Gründen wegen Bedarfs der Beschlussausführung nicht möglich, ist eine außerordentliche Eigentümerversammlung zwecks neuerlicher Erörterung und ggf. Beschlussfassung einzuberufen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

[1] LG Itzehoe, Urteil v. 12.4.2011, 11 S 50/10, ZMR 2012 S. 724; LG Frankfurt a. M., Urteil v. 17.3.2010, 2-13 S 32/09, NJW-RR 2010 S.1528; LG München I, Urteil v. 8.8.2008, 1 T 13169/08, ZMR 2009 S. 73; LG Frankfurt a. M., Urteil v. 17.3.2010, 2-13 S 32/09, ZWE 2010 S. 279.

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