Hat ein Wohnungseigentümer widerrechtlich eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorgenommen, hat zwar jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Beseitigung, allerdings kann er diesen nur dann selbst geltend machen, wenn er durch die bauliche Veränderung konkret in seinem Sondereigentum beeinträchtigt ist. Ansonsten übt nach § 9a Abs. 2 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Der einzelne Wohnungseigentümer wäre im gerichtlichen Beseitigungsverfahren nicht aktivlegitimiert, so er nicht konkret in seinem Sondereigentum beeinträchtigt ist.[1]

 

Musterbeschluss: Bauliche Veränderung: Rückbau einer nicht gestatteten Maßnahme

TOP XX Rückbau Gartenpavillon

Der Verwalter wird beauftragt, den Wohnungseigentümer Herrn _______, aufzufordern, den ohne Gestattungsbeschluss im Bereich seines Sondernutzungsrechts an der rückseitigen Gartenfläche errichteten Gartenpavillon zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Für den Fall, dass Herr _______ dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist der Verwalter weiter ermächtigt, die Beseitigung der baulichen Veränderung unter Beauftragung eines Rechtsanwalts gerichtlich durchzusetzen.

Die Finanzierung der Kosten des Verfahrens erfolgt aus den laufenden Hausgeldern.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Ein Anfechtungsrisiko droht lediglich vonseiten des von der Beschlussfassung betroffenen Wohnungseigentümers. Freilich wird dieser wegen der mit jedem Prozess verbundenen Unwägbarkeiten den Beschluss nur dann anfechten, wenn er an offensichtlichen formellen Mängeln leidet – etwa, weil er im Ladungsschreiben nicht angekündigt war oder der Nichtöffentlichkeitsgrundsatz bei Beschlussfassung verletzt war. Im Übrigen wird er einfach abwarten, ob ihm eine Klage der Gemeinschaft zugestellt wird und dann entsprechend argumentieren. Allein die Bestandskraft des Beschlusses birgt keine Rechtsnachteile für den betroffenen Wohnungseigentümer.

[1] Vgl. für laufende Altverfahren: BGH, Urteil v. 7.5.2021, V ZR 299/19.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge