Kurzbeschreibung

Gem. § 20 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung der Durchführung einer baulichen Maßnahme. Die Gestattung muss im Wege der Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung erfolgen. Nimmt ein Eigentümer eine bauliche Veränderung vor, ohne den Gestattungsbeschluss einzuholen, ist er zum Rückbau verpflichtet.

WEMoG

§ 20 Abs. 2 WEG verleiht dem einzelnen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung der Durchführung einer baulichen Veränderung.

Beschlussfassung ist stets erforderlich!

Zu beachten ist, dass bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums künftig stets beschlossen werden müssen und zwar unabhängig davon, ob die konkrete bauliche Veränderung tatsächlich zu einer Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer führt oder nicht. Das bedeutet, dass ein Wohnungseigentümer, der eine bauliche Veränderung vornimmt, ohne hierfür einen Beschluss in der Wohnungseigentümerversammlung einzuholen, der ihm die Maßnahme gestattet, zum Rückbau verpflichtet ist, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das verlangt.

Rückbau einer nicht gestatteten Maßnahme

TOP XX: Rückbau des Gartenpavillons

Der Verwalter wird beauftragt, Wohnungseigentümer ______ aufzufordern, den ohne Gestattungsbeschluss im Bereich seines Sondernutzungsrechts an der rückseitigen Gartenfläche errichteten Gartenpavillon zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Für den Fall, dass Herr ______ dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist der Verwalter weiter ermächtigt, namens und im Auftrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Beseitigung der baulichen Veränderung gerichtlich durchzusetzen. Der Verwalter darf hiermit namens und im Auftrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt beauftragen.

Die Finanzierung der Kosten des Verfahrens erfolgt aus den laufenden Hausgeldern.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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