Ohne Erfolg! Das Gericht dürfe bei einer Beschlussersetzungsklage nur eine solche Entscheidung treffen, die zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes notwendig sei. Es müsse sich z. B. auf einen Grundlagenbeschluss oder die Vorgabe einer konkreten Maßnahme beschränken, um den Wohnungseigentümern die Möglichkeit zu eröffnen, zur Ausführung eigenverantwortlich weitere Entscheidungen zu treffen.

Gemessen an dieser Vorgabe widerspreche der von K begehrte Beschluss einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Vielmehr seien weitere Planungs- und Ausschreibungsmaßnahmen erforderlich. Dies gehe zulasten des K. Denn K müsse dem Gericht alle für die begehrte Entscheidung und die dabei vorzunehmende Ermessensentscheidung notwendigen Tatsachengrundlagen darlegen und gegebenenfalls beweisen, etwa soweit erforderlich Vergleichsangebote für eine Auftragsvergabe vorlegen, wenn ein Beschluss über eine Auftragserteilung angestrebt werde. K müsse also die Ermessensentscheidung des Gerichts durch seinen Vortrag so vorbereiten, als wären die Wohnungseigentümer selbst mit der Entscheidung befasst.

Dem werde das Vorbringen des K nicht gerecht. Es fehle bereits an einer ordnungsmäßigen Ausschreibung der "Gewerke" durch den beauftragten Architekten. Des Weiteren seien die durchzuführenden Arbeiten insgesamt festzulegen. Auch die Kostenvoranschläge seien keine ausreichende Grundlage. K selbst gehe nicht davon aus, dass die Beauftragung erschöpfend sei. Dementsprechend werde eine "Öffnungsklausel" beantragt. Eine solche übertrage allerdings das Auswahlermessen auf den Verwalter, was angesichts des Umfangs und der Bedeutung der Baumaßnahme nicht infrage komme. Vielmehr seien zunächst der Umfang sämtlicher Arbeiten festzulegen, Kostenvoranschläge einzuholen und dann das Auswahlermessen auszuüben. Erst danach sei auch die Höhe der Sonderumlage bestimmbar.

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