Das LG bejaht diese Frage! § 48 Abs. 5 WEG sei analog für bereits vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängige Beschlussersetzungsklagen anwendbar. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 8 WEG a. F. für die Ersetzung der Beschlussfassung würden auch vorliegen. Wohnungseigentümer K könne verlangen, dass die Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum im Bereich des Flachdachs oberhalb seines Sondereigentums repariert werden. Zwar hätten die Wohnungseigentümer insoweit einen Gestaltungsspielraum. Sei jedoch wie im Fall die sofortige Erhaltung zwingend erforderlich, so entspreche nur ihre Vornahme billigem Ermessen. Denn es bestehe die Gefahr, dass Feuchtigkeit durch das Dach eindringt und zu (weiteren) Schäden im Dach- und im Innenbereich des Sondereigentums des K führt.

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