Zunächst haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage dasselbe Rechtsschutzziel. Als kassatorische Gestaltungsklagen sind sie auf richterliche Unwirksamkeitserklärung eines Beschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann gerichtet. Da es sich lediglich um eine Rechtsfrage handelt, ob ein Beschluss anfechtbar oder nichtig ist, ist es unerheblich, ob der Kläger lediglich eine Anfechtungsklage erhebt. Das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet, den Beschluss auch auf Nichtigkeitsgründe zu überprüfen. Entsprechendes gilt umgekehrt dann, wenn der Kläger innerhalb der Fristen des § 45 WEG eine Nichtigkeitsklage erhebt, der Beschluss allerdings nur unter Anfechtungsmängeln leidet. Dieser bereits nach altem Recht geltende Grundsatz[1] ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 WEG. Ändern die Wohnungseigentümer etwa pauschal und unbeschränkt auf Grundlage von § 16 Abs. 2 WEG den geltenden Kostenverteilungsschlüssel und trägt der Wohnungseigentümer in seiner verfristeten Anfechtungsklage vor, dies sei aus bestimmten Gründen willkürlich und somit ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechend, kann das Gericht dennoch die Nichtigkeit des Beschlusses wegen fehlender Beschlusskompetenz feststellen.

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