Beschlussklagen sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG seit 1.12.2020 gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Die Wohnungseigentümer haben aber die Möglichkeit, als Nebenintervenienten dem Prozess auf Seiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder dem klagenden Wohnungseigentümer beizutreten.

Die Nebenintervention ist in den §§ 66 ff. ZPO geregelt. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Dritter dem für ihn fremden Rechtsstreit beitritt, um eine Partei im Prozess zu unterstützen. Dies kann auf Klägerseite oder Beklagtenseite erfolgen. Die unterstützte Partei heißt dann Hauptpartei. Der Dritte wird als Nebenintervenient oder Streithelfer bezeichnet. Der Nebenintervenient wird selbst nicht Partei des Rechtstreits. Er kann aber durch Schriftsätze oder eigene Anträge, wie z. B. Beweisanträge, Einfluss auf den Prozessverlauf nehmen. Das abschließende Urteil entfaltet dann auch für und gegen ihn die sog. Interventionswirkung. Da sich die Rechtskraft einer Beschlussklage nach § 44 Abs. 3 WEG auch auf die Wohnungseigentümer erstreckt, handelt es sich gemäß § 69 ZPO um eine streitgenössische Nebenintervention. Der Streithelfer kann in diesem Fall sogar gegen den Willen der von ihm unterstützten Partei Rechtsmittel einlegen.

Das WEG regelt in § 44 Abs. 4 nur die Nebenintervention aufseiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und auch nur mit Blick auf eine Beschränkung der Kostenerstattung, die durch die Nebenintervention "zur Rechtsverteidigung" notwendig war. Die Vorschrift löst § 50 WEG a. F. ab. Nach dieser Bestimmung sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. Zwar ist § 50 WEG a. F. nicht auf Beschlussklagen beschränkt, hatte aber auch hier seinen Hauptanwendungsbereich.

Sinn und Zweck des § 44 Abs. 4 WEG ist, dass der unterliegende Kläger einer Anfechtungs-, Nichtigkeits- oder Beschlussersetzungsklage in aller Regel nur die Kosten eines von seinem Gegner beauftragten Rechtsanwalts zu erstatten hat. Müsste er die Kosten mehrerer Anwälte tragen, wenn er den Rechtsstreit verliert, könnte dies ruinöse Folgen für ihn haben und letztlich Wohnungseigentümer abschrecken, den Rechtsweg zu beschreiten. Frühzeitig hat der BGH insoweit klargestellt, dass die Kosten des vom Verwalter beauftragten Rechtsanwalts zur Vertretung der übrigen beklagten Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren vorrangig zu erstatten sind.[1] Hieran ändert sich durch § 44 Abs. 4 WEG nichts, zumal es ja als eigentlichen Klagegegner lediglich ein Subjekt, nämlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, gibt.

 
Praxis-Beispiel

Nebenintervention

Ein Wohnungseigentümer erhebt Anfechtungsklage gegen einen Beschluss. Der Verwalter beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Unterliegt der klagende Wohnungseigentümer, muss er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Kosten dieses Rechtsanwalts erstatten. Tritt ein Wohnungseigentümer als Mitglied der beklagten Gemeinschaft als Streithelfer im Prozess bei und würde auch er einen Rechtsanwalt beauftragen, müsste der klagende Wohnungseigentümer gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auch die Kosten dieses Rechtsanwalts tragen. Diese Rechtsfolge soll mit § 44 Abs. 4 WEG vermieden werden, so nicht ausnahmsweise die Nebenintervention geboten war.

§ 44 Abs. 4 WEG regelt nur die Kosten einer Nebenintervention, ohne die Rechtsanwaltskosten ausdrücklich zu erwähnen. Der Gesetzgeber mag hier wohl verwalterlose Gemeinschaften im Blick haben. Fälle einer notwendigen Nebenintervention in dem Sinne, dass diese zur entsprechenden Rechtsverfolgung "geboten" wäre, sind insbesondere die Fälle, in denen in verwalterlosen Gemeinschaften Beschlussklagen geführt werden und die Wohnungseigentümer sich entweder auf keinen Rechtsanwalt einigen können oder zur Kostenersparnis erst gar keinen Anwalt beauftragen möchten. Hier dürfte es dann tatsächlich auch notwendig werden, dass einer der Wohnungseigentümer das Zepter in die Hand nimmt und dem Rechtsstreit unter Beauftragung eines Rechtsanwalts als Nebenintervenient beitritt, um nicht ggf. einer an sich aussichtslosen Klage zum Erfolg zu verhelfen. Wenn der Kläger unterliegt, dürften die Kosten der Nebenintervention zweifellos erforderlich gewesen sein.

Auch in den Fällen, in denen gegen den Verwalter Schadensersatzansprüche zumindest bezüglich der Verfahrenskosten im Raum stehen und er sich als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht selbst den Streit verkündet, dürfte eine Nebenintervention, gerichtet auf eine Streitverkündung, stets "geboten" sein.

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