Sind keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung der Anwaltskosten verfügbar und haben die Wohnungseigentümer (noch) keine Rücklage für Beschlussklagen gebildet, muss der Verwalter eine "Sonderumlage" erheben. Zu beachten ist hierbei, dass es eines entsprechenden Beschlusses bedarf.

 

Musterbeschluss: Sonderumlage zur Finanzierung der Verteidigung in einer Anfechtungsklage

TOP XX Erhebung einer Sonderumlage zur Finanzierung der Verteidigung im Rechtsstreit Müller ./. die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Wohnungseigentümer Müller hat gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Geschäftsnummer 514 C 93/21 vor dem Amtsgericht in Düsseldorf Anfechtungsklage gegen die zu TOP 8 und 9 in der Wohnungseigentümerversammlung vom 14. Mai 2021 erhoben. Der seitens der Verwaltung mit der Vertretung der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beauftragte Rechtsanwalt __________ hat eine Vorschussnote in Höhe von 1.500 EUR erhoben. Zur Finanzierung reichen die laufenden Hausgelder nicht aus, weshalb die Erhebung einer Sonderumlage erforderlich ist.

Die Wohnungseigentümer beschließen daher eine Sonderumlage in Höhe von 1.500 EUR. Die Kostenverteilung erfolgt nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen. Auf die einzelnen Sondereigentumseinheiten entfallen die nachfolgend gelisteten Beiträge:

Sondereigentumseinheit Nr. 1 ______ EUR

Sondereigentumseinheit Nr. 2 ______ EUR

(...)

Die Beiträge sind spätestens bis zum ______ dem gemeinschaftlichen Girokonto anzuweisen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

__________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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