Liegen die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG a. F. vor, weil dem Verwalter ein grobes Verschulden zum Vorwurf zu machen ist, muss das Gericht dem Verwalter die Kosten des Verfahrens nicht auferlegen. Insoweit besteht vielmehr ein richterliches Ermessen.[1] Sieht das Gericht von einer Verfahrenskostenbelastung ab, weil es etwa die Voraussetzungen eines groben Verschuldens des Verwalters verneint hat, ist der Verwalter jedoch auch im Fall der Altverfahren vor dem 1.12.2020 nicht auf der sicheren Seite. Auch wenn das Gericht dem Verwalter die Verfahrenskosten nicht nach § 49 Abs. 2 WEG a. F. auferlegt hat, führt dies nämlich nicht dazu, dass die Wohnungseigentümer vom Verwalter verursachte Verfahrenskosten nicht gegen diesen geltend machen können. Hat der Verwalter jedenfalls ein Beschlussanfechtungsverfahren verursacht, können die Wohnungseigentümer auch dann Kostenerstattung gegenüber dem Verwalter geltend machen, wenn das Gericht von einer Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG a. F. abgesehen hatte, weil es die Voraussetzungen hierfür als nicht gegeben erachtet hatte.[2]

Ganz grundsätzlich gilt insbesondere mit Blick auf die neue geänderte Rechtslage, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Verwalter stets dann in Regress bezüglich der ihr auferlegten Verfahrenskosten in Beschlussanfechtungsverfahren in Anspruch nehmen kann, wenn ihm auch nur einfache Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen ist.

 

Hilft dem Verwalter eine Haftungsbeschränkung im Verwaltervertrag?

Ist dem Verwalter lediglich einfache Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechende Ersatzansprüche freilich dann nicht erfolgreich gegen den Verwalter geltend machen, wenn dieser seine Haftung im Verwaltervertrag auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge