Leitsatz

Anfechtung des Verwalter-Bestellungsbeschlusses (aus wichtigem Grund)

 

Normenkette

(§§ 21, 26, 43 WEG)

 

Kommentar

Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund gegen die Bestellung eines Verwalters spricht, ist ein schärferer Maßstab anzulegen als bei einer Beschlussfassung über die Abberufung. Während sich die Eigentümermehrheit bei einer Abberufung gegen den Verwalter entschieden hat, hat sie sich bei der Bestellung gerade für ihn entschieden. Gerichte sollen auch nicht ohne zwingende Notwendigkeit in eine solche Mehrheitsentscheidung der Eigentümer eingreifen (h.R.M.). Stets ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.10.2002, 2 Wx 69/02(Hans. OLG Hamburg v. 14.10.2002, 2 Wx 69/02, ZMR 2/2003, 127)

Anmerkung

Diverse Obergerichte haben demgegenüber bei der Frage, ob ein bestimmter, angefochtener Verwalter-Bestellungsbeschluss gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt, bisher gleiche Ermessenserwägungen angestellt, wie zur Wertung eines wichtigen Abberufungsgrundes.

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