(1) Die Zustimmung kann [Vom 01.03.2020 bis 29.02.2024: mit Vorrangprüfung] [1] für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes[2] [Bis 29.02.2020: § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes] erteilt werden.

 

(2)[3] Die Zustimmung kann für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

Vom 01.03.2020 bis 29.02.2024:

(2) Die Zustimmung kann für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

Bis 29.02.2020:

(2) 1Die Zustimmung kann für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 17a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. 2Sie wird im Fall des § 17a Absatz 1 Satz 3 ohne Vorrangprüfung erteilt. 3Im Fall des § 17a Absatz 3 wird die Zustimmung hinsichtlich der während der Bildungsmaßnahme ausgeübten Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt.

 

(3)[4] Ist für eine qualifizierte Beschäftigung

 

1.

die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses im Sinne des § 18a des Aufenthaltsgesetzes oder

 

2.

in einem im Inland reglementierten Beruf die Befugnis zur Berufsausübung notwendig

und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tätigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des Aufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten Beschäftigung zugestimmt werden.

Bis 29.02.2020:

(3) 1Ist für eine qualifizierte Beschäftigung

1.

die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses im Sinne des § 6 Absatz 2 oder

2.

in einem im Inland reglementierten Beruf die Befugnis zur Berufsausübung notwendig

und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tätigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des Aufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten Beschäftigung zugestimmt werden. 2Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.

[1] Eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Gestrichen durch Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30.08.2023. Anzuwenden vom 01.03.2020 bis 29.02.2024.
[2] Eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[3] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.
[4] Abs. 3 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

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