Leitsatz

Berufungsstreitwert im Anfechtungsverfahren zu einer Entlastungsbeschlussfassung des Verwalters

 

Normenkette

§ 3 ZPO

 

Kommentar

  1. Das Interesse an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters bestimmt sich nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen und zusätzlich auch nach dem Wert, den die mit der Entlastung verbundene Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit der Verwaltung der Gemeinschaft auch in Zukunft hat. Deren Wert ist regelmäßig mit 1.000 EUR anzusetzen, wenn besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen.
  2. Vorliegend hatte nach Streitwertbestimmung des Amtsgerichts von 1.500 EUR das Berufungsgericht (Landgericht Köln) nach einem Hinweis den Berufungsstreitwert auf 500 EUR festgesetzt und damit die Berufung als unzulässig verworfen. Insoweit hatte die Rechtsbeschwerde Erfolg, da das Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar durch Überschreitung der Grenzen seines Ermessens in nicht mehr nachvollziehbarer Weise erschwert hat (auch im Sinne der einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts).
  3. Bei der Bewertung kann es deshalb nicht allein auf den Wert möglicher Regressforderungen gegen den Verwalter ankommen, vielmehr ist auch bei der Bemessung des Interesses der Zweck zu berücksichtigen, den die Entlastung des Verwalters neben etwaiger Forderungsverzichtswirkungen hat; die Entlastung dient nämlich auch dazu, die Grundlage für weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu legen (vgl. insoweit bereits BGH, Beschluss v. 17.7.2003, V ZB 11/03, BGHZ 156 S. 20, 25). Insoweit ging es vorliegend bei der Bewertung des Streitwerts nicht allein nach dem Wert einer Honorarrückforderung, auch nicht um eine Bewertung ohne Weiteres nach einem Prozentsatz der Gesamtabrechnung für ein Wirtschaftsjahr. Sachgerecht ist hier ein Wert von 1.000 EUR. Aus diesem Grund musste auf Rechtsbeschwerde hin die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 31.3.2011, V ZB 236/10

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