In der zurzeit gültigen Liste der Berufskrankheiten-Verordnung sind die Berufskrankheiten in folgende 6 Gruppen eingeteilt:

  1. Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten, z. B. Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol (BK-Ziffer 1318).
  2. Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten, z. B. Schwerhörigkeit durch Lärm am Arbeitsplatz (BK 2301).
  3. Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten.
  4. Erkrankungen der Atemwege und der Lunge, des Rippenfells und Bauchfells, z. B. Lungenkrankheiten durch Asbest (BK-Ziffer 4104) oder durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (BK-Ziffer 4301).
  5. Hautkrankheiten und
  6. Krankheiten sonstiger Ursache, Augenzittern der Bergleute (BK-Ziffer 6101).

Für einige Berufskrankheiten-Tatbestände werden zusätzliche versicherungsrechtliche Merkmale für den Eintritt des Versicherungsfalls gefordert. Der Umfang der Entschädigung bei Berufskrankheiten ist der gleiche wie bei Arbeitsunfällen. Der Unternehmer muss bei Verdacht auf eine Berufskrankheit Anzeige beim Unfallversicherungsträger erstatten (Formblatt).

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