Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeitsunfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Sie werden auch als Berufsunfälle bzw. Werksunfälle oder Betriebsunfälle bezeichnet. Bei Unfallereignissen muss ein Bezug zu einer Tätigkeit gegeben sein, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (versicherte Tätigkeit). Anderenfalls (z. B. bei privaten Freizeit-, Sport- oder Verkehrsunfällen) handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, für den ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 108 SGB VII (Bindung der Arbeitsgerichte an Feststellungen der Sozialversicherungsträger), § 3 Abs. 1 EFZG (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei Arbeitsunfall). § 193 Abs. 5 SGB VII und § 89 Abs. 6 BetrVG zur Mitbestimmung. BAG, Urteil v. 18.11.2019, 8 AZR 35/19 (zur Haftungsbeschränkung gemäß §§ 104 ff. SGB VII).

Sozialversicherung: § 8 Abs. 1 SGB VII bestimmt den Begriff "Arbeitsunfall" und verbindet ihn mit der versicherten Tätigkeit (§§ 2, 3 oder 6 SGB VII). Die Rechtsprechung enthält zahlreiche Urteile zum Begriff "Arbeitsunfall" (z. B. BSG, Urteil v. 7.5.2019, B 2 U 31/17).

Arbeitsrecht

1 Feststellung des Arbeitsunfalls

Die Feststellung, ob ein Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII gegeben ist und in welchem Umfang und von welchem Träger der Unfallversicherung die Leistungen zu gewähren sind, obliegt den Sozialversicherungsträgern. Diese Feststellungen sind auch für das Arbeitsgericht bindend, wenn ein Arbeitgeber oder ein Betriebsangehöriger wegen eines Arbeitsunfalls in Anspruch genommen wird.[1]

2 Entgeltfortzahlung, Verletztengeld

Generell zahlt der Arbeitgeber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch bei einem Arbeitsunfall für die Dauer von 6 Wochen das Arbeitsentgelt fort.[1]

Ist der Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt, hat der Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB VII Anspruch auf Verletztengeld. Dieses wird von der Berufsgenossenschaft bzw. dem Unfallversicherungsträger wirtschaftlich getragen und durch die Krankenkassen ausgezahlt. Das Verletztengeld wird gemäß § 46 Abs. 1 SGB VII von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Es endet unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 SGB VII.

 
Achtung

Abgrenzung und Konkurrenz zum Krankengeld

Das Krankengeld steht einem Arbeitnehmer grundsätzlich dann zu, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist. Während der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ruht das Krankengeld und wird erst danach durch die Krankenkasse wirtschaftlich getragen und auch ausgezahlt.[2] Ist die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen und erhält der Arbeitnehmer vom Unfallversicherungsträger Verletztengeld, ist ein Krankengeldanspruch gemäß § 11 Abs. 5 SGB V generell ausgeschlossen.[3]

[3] Zu Konstellationen, in denen ausnahmsweise Kranken- und Verletztengeld nebeneinander bestehen können, vgl. BSG, Urteil v. 25.11.2015, B 3 KR 3/15 R.

3 Haftpflicht

Durch die gesetzliche Unfallversicherung wird die Haftung des Arbeitgebers wegen eines durch einen Arbeitsunfall herbeigeführten Personenschadens nach den §§ 104 ff. SGB VII eingeschränkt.[1] Nach der Intention des Gesetzgebers soll der Betriebsfrieden geschützt und daher jede rechtliche Auseinandersetzung über Verschulden und Haftungsfragen innerhalb des Betriebs vermieden werden.

Der Arbeitgeber haftet nur dann, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall) herbeigeführt hat. Nach der Rechtsprechung des BAG ist für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ein "doppelter Vorsatz" erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss sich nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg beziehen.[2] Die Haftungserleichterung gemäß §§ 104 f. SGB VII gilt für alle Ansprüche vertraglicher oder deliktischer Natur, die auf den Ersatz des Personenschadens gerichtet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall darstellen kann.[3]

Der Haftungsausschluss bezweckt, den Arbeitgeber – und gemäß § 105 SGB VII auch den Arbeitskollegen – unter den genannten Voraussetzungen von der Haftung wegen Personenschäden insgesamt freizustellen. Daher fallen unter die Personenschäden nicht nur immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), sondern auch Heilbehandlungskosten und Vermögensschäden wegen der Verletzung oder Tötung des Versicherten. Diese Kosten werden durch die Unfallversicherung abgedeckt.[4] Das Eingreifen der Unfallversicherung und die Haftungsbeschränkung für den Arbeitgeber sind unabhängig davon, ob die Leistungen der Unfallversicherung den Personenschaden in jeder Hinsicht kompensieren.[5] Der Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII bes...

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