Die Rechtsprechung[1] hat entschieden, dass eine Ausbildung zum staatlich geprüften Sportlehrer an einer anerkannten privaten Berufsfachschule nicht unter den "Zweiten Bildungsweg" fällt und demzufolge auch keine Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V auslöst. Dies gilt selbst dann, wenn sie sich in einem nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt befinden.

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