Leitsatz

  1. Berechtigung zur Beschlussanfechtung durch den Eigentümer bzw. Nießbraucher?
  2. Zwischen Ladung und Beschlussanfechtungsberechtigung ist zu unterscheiden
 

Normenkette

§§ 23, 28, 43 WEG; § 28 Abs. 2 FGG

 

Kommentar

  1. Die Entscheidung des KG (v. 1.4.1987, 24 W 3131/86, NJW-RR 1987, 973), das über den Anfechtungsantrag eines Wohnungseigentümers zu entscheiden hatte, der im Gegensatz zum Nießbraucher am Wohnungseigentum nicht zur Eigentümerversammlung geladen worden war, ist für die Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Nießbrauchsberechtigte im Wohnungseigentumsverfahren antragsberechtigt ist, ohne Belang.
  2. Damit wurde die vom OLG Düsseldorf an den BGH gerichtete Vorlage (mit der Meinung, der Antragsteller sei im vorliegenden Fall als Nießbrauchsberechtigter nicht antragsberechtigt) wieder an das vorlegende OLG Düsseldorf zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Die Abweichung betraf hier nicht dieselbe Rechtsfrage (fehlende Kausalität). Das KG hatte seinerzeit über den Anfechtungsantrag eines Eigentümers zu entscheiden, der im Gegensatz zum Nießbraucher nicht zur Versammlung geladen worden war; es hat das Fehlen der Ladung des Wohnungseigentümers als rechtswidrig angesehen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass zu jeder Eigentümerversammlung jeder einzuladen sei, der einen rechtswidrigen Beschluss angreifen könne; dies sei "neben dem Nießbraucher der Inhaber des betreffenden Wohnungseigentumsrechts". Die damit vom KG seinerzeit angenommene Anfechtungsberechtigung des Nießbrauchers ist für die getroffene Entscheidung im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Für die Beantwortung der Frage, ob der Eigentümer einer mit einem Nießbrauch belasteten Wohnung zur Versammlung zu laden ist, ist es ohne Belang, ob der Nießbraucher berechtigt ist, einen Beschluss der Versammlung anzufechten.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 23.06.2005, V ZB 61/05BGH v. 23.6.2005, V ZB 61/05, NZM 16/2005, 627

Anmerkung

Vgl. nachfolgend OLG Düsseldorf vom 5.8.2005 (3 Wx 323/04, NZM 23/2005, 911) mit dem abschließenden Entscheidungsergebnis, dass "der Nießbraucher nicht beschlussanfechtungsberechtigt sei".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge