Nachgehend

LG Itzehoe (Urteil vom 29.04.2005; Aktenzeichen 9 (1) S 251/04)

 

Tenor

I. Die Beklagte wird auf ihr Anerkenntnis hin verurteilt, auf die Rechte aus der Mietbürgschaft der … – vom 16.02.1999 mit der Mietbürgschafts-Nummer … in Höhe von 886,23 EUR zu verzichten.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 56 % und die Beklagte 44 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten Freigabe einer Mietbürgschaft sowie Rückgabe der Bürgschaftsurkunde.

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis. Auf den Inhalt des Mietvertrages (Anlage K 2) wird vollen Umfangs Bezug genommen. Die gemäß § 12 des Mietvertrages zu leistende Mietsicherheit in Höhe von 3.915,00 DM (= 2.001,70 EUR) erbrachten die Kläger durch Bürgschaftserklärung vom 16.02.1999 (Anlage K 1).

Unter dem 28.11.2001 (Anlage B 1) erteilte die Beklagte den Klägern die Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 1999. Auf den Inhalt der Abrechnung (Anlage B 1) wird Bezug genommen.

Unter dem 28.11.2001 erteilte die Beklagte den Klägern die Betriebskostenabrechnungen für die Abrechnungszeiträume 1999 und 2001. Auf den Inhalt der Abrechnungen (Anlage B 1) wird Bezug genommen. Die Kläger, vertreten durch den Mieterverein …, reagierten hierauf mit Schreiben vom 16.01.2002, auf dessen Inhalt (Anlage K 4) in vollem Umfang Bezug genommen wird.

Unter dem 21.12.2002 erteilte die Beklagte die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 2001, auf deren Inhalt (Anlage B 2) Bezug genommen wird. Die Kläger reagierten hierauf mit Schreiben vom 07.01.2003, auf dessen Inhalt (Anlage K 5) verwiesen wird.

Unter dem 27.12.2003 erteilte die Beklagte den Klägern die Betriebskostenabrechnung für 2002, auf deren Inhalt (Anlage B 3) Bezug genommen wird. Hierauf reagierten die Kläger, wiederum vertreten durch den Mieterverein …, mit Schreiben vom 16.01.2004 (Anlage K 6).

Das Mietverhältnis endete zum Ablauf des Monats Dezember 2002. Die Kläger gaben die Wohnung geräumt an die Beklagte heraus. Die Bürgschaftsurkunde befindet sich nach wie vor im Besitz der Beklagten. Die Beklagte erteilte erst in der Klägerwiderung vom 10.03.2004 Abrechnung über die Mietsicherheit. Dabei macht sie Forderungen aus Nebenkostenabrechnungen für die Abrechnungsperioden 1999, 2000, 2001 und 2002 geltend.

Die Kläger machen geltend:

Der Beklagten stünden keine fälligen Nachzahlungsansprüche aus den Betriebskostenabrechnungen für 1999, 2000, 2001 und 2002 zu. Die Beklagte hätte die in den Schreiben vom 16.01.2002, 07.01.2003 und 16.01.2004 erbetenen Auskünfte nicht erteilt. Da die angeforderten Belege nicht überlassen worden seien, sei ihre Übereinstimmung mit den abgerechneten Betriebskosten nicht überprüfbar.

Für die Heizkostenabrechnung komme es bei der Beheizung mit Gas nicht auf das Rechnungsdatum, sondern auf das Ablesedatum an.

Es fehle eine speziell spezifizierte Aufstellung des Brennstoffverbrauchs. Bei Gasheizung genüge nicht die Mitteilung von kWh; diese Angabe weise nicht den gezählten Verbrauch aus, sondern sei lediglich eine Rechengröße für die Ermittlung des Preises.

In den Heizkostenabrechnungen sei die Spalte Umrechnungsfaktor unverständlich, weil nicht erläutert.

Die Warmwasserkostenermittlung sei unverständlich, weil eine Formel, die im Zähler 2,5 und im Nenner 1,00 aufweise, im Gesetz (§ 9 Abs. 2 HeizKV) nicht vorhanden sei.

Die Kosten für die Verbrauchserfassung von Raumheizung und Warmwasser seien unwirtschaftlich, da sie mit 20 bis 25 % die Grenze der Wirtschaftlichkeit von 15 % der Brennkosten übersteigen.

Unverständlich sei, dass die Grundkosten für die Heizung nach 700,81 m², die Grundkosten für Warmwasser nach 639,84 m² und andere Betriebskosten nach einer Wohnfläche von 673,82 m² verteilt würden.

Die Gebäudeversicherung sei zu spezifizieren. Die Zusammenfassung der Betriebskostenarten Gartenpflege und Winterdienst sei unzulässig.

Mit der Klage begehren die Kläger Verzicht der Beklagten auf ihre Rechte aus der Mietbürgschaft und Rückgabe der Bürgschaftsurkunde. Die Beklagte hat die Klagforderung insoweit anerkannt, als sie auf ihre Rechte aus der Mietbürgschaft in Höhe von 886,23 EUR verzichtet hat.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, auf die Rechte aus der Mietbürgschaft der … – vom 16.02.1999 mit der Mietbürgschafts-Nummer … zu verzichten und die Bürgschaftsurkunde zurückzugeben.

Die Beklagte beantragt,

über das Anerkenntnis hinaus die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet:

Anlässlich der Wohnungsrückgabe hätten die Kläger gegenüber … hinsichtlich der vorliegenden Nebenkostenabrechnungen Belegeinsicht gewünscht. Den Klägern sei angeboten worden, die Belege im Büro der Beklagten einzusehen. Die ...

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