Rz. 144

Gemäß den – aufgrund der Europäischen Verordnung Nr. 2015/848 vom 20.5.2015 über Insolvenzverfahren (Insolvenzverordnung) – durchgeführten Anpassungen im belgischen Insolvenzrecht kann ein Schuldner in Belgien für insolvent erklärt werden, selbst wenn das Zentrum seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegen ist. In den Art. XX.202 bis einschließlich XX.209 WGB des neuen Insolvenzrechts wurden verschiedene Durchführungsmaßnahmen eingeführt.

Darüber hinaus wurde eine Reihe von Bestimmungen im Zusammenhang mit Fällen grenzüberschreitender Insolvenzverfahren aufgenommen, die nicht in den Anwendungsbereich der Insolvenzverordnung fallen (Art. XX.210–XX.223 WGB). Diese gelten insbesondere für Gesellschaften, die weder ihren Sitz noch ihren COMI in einem der Länder haben, in denen die Insolvenzverordnung gilt.

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