Rz. 160

Die Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern hat generell dieselben Rechtsfolgen wie eine Heirat zwischen Partnern verschiedenen Geschlechts. Einzige Ausnahme ist, dass bei gleichgeschlechtlichen Ehen keine Vaterschaftsvermutung besteht.[207]

[207] Art. 143 und 315 ZGB.

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