Rz. 19

Neben den personenrechtlichen Rechtsfolgen enthält das Recht der allgemeinen Ehewirkungen in Art. 212 ff. ZGB eine Reihe von vermögensrechtlichen Bestimmungen, die ehevertraglich nicht ausgeschlossen werden können und daher auch unabhängig davon gelten, ob die Eheleute im gesetzlichen oder in einem ehevertraglich gewählten Güterstand (siehe im Einzelnen Rdn 44 f.) leben.[33] Hierzu zählen im Wesentlichen:

[33] Brouwers, in: van Gysel, Précis de droit de la famille, S. 203; vgl. auch de Page, Le régime matrimonial, S. 5 ff.

1. Verfügungsbeschränkungen

 

Rz. 20

(1) Über die im Alleineigentum eines Ehegatten stehende und von beiden Eheleuten selbst bewohnte Immobilie und sein darin enthaltenes Inventar darf der Eigentümer ohne Zustimmung seines Ehepartners weder Verfügungen noch Belastungen mit Rechten Dritter vornehmen, Art. 215 § 1 Abs. 1 ZGB. Die Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Eigentümers in diese Vermögensgegenstände ist hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen.[34] Wenn und soweit hiernach für eine Vermögensverfügung oder -belastung die Zustimmung des Ehepartners erforderlich ist, darf diese nicht ohne wichtigen Grund versagt werden. Anderenfalls besteht die Möglichkeit, die fehlende Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen, Art. 215 § 1 Abs. 3 ZGB. Verfügungen, die ohne die nach Art. 215 ZGB erforderliche Zustimmung von einem Ehegatten vorgenommen werden, sind nicht automatisch unwirksam. Auf Antrag können diese Verfügungen jedoch nach Art. 224 § 1 Ziff. 1 ZGB gerichtlich für unwirksam erklärt werden, wobei nur der übergangene Ehegatte oder seine Erben antragsberechtigt sind, vgl. Art. 224 § 2 ZGB.[35]

 

Rz. 21

(2) Schenkungen eines Ehegatten sowie die Gewährung von persönlichen Sicherheiten können auf Antrag seines Ehepartners oder dessen Erben gem. Art. 224 § 1 Ziff. 3 und 4 ZGB gerichtlich ebenfalls für unwirksam erklärt werden, sofern durch die genannten Verfügungen die Familieninteressen gefährdet würden.

[34] Pintens, Binationales Ehegüterrecht aus belgischer Sicht – Gestaltungsmöglichkeiten und Gefahren, Jahresheft der Internationalen Juristenvereinigung Osnabrück 1992/93, S. 3.
[35] Wilfurth, Die Institution Contractuelle nach belgischem Recht, S. 41; Raucent, Les régimes matrimoniaux, S. 104, Nr. 106.

2. Mietrecht

 

Rz. 22

Ist die eheliche Wohnung angemietet, so stehen beiden Ehegatten gemeinschaftlich die Rechte aus diesem Mietverhältnis zu, auch wenn der Mietvertrag nur von einem Ehegatten abgeschlossen wurde. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam, Art. 215 § 2 ZGB.

3. Erwerbstätigkeit

 

Rz. 23

Jeder Ehegatte ist berechtigt, ohne Zustimmung des anderen einen Beruf zu ergreifen, eigene Einkünfte hieraus zu beziehen und alleine darüber zu verfügen, Art. 217 ZGB.

4. Verfügung über Bankkonten

 

Rz. 24

Jeder Ehegatte ist berechtigt, Bankkonten auf seinen Namen zu eröffnen und diese alleine zu verwalten, Art. 218 ZGB.

5. Haftung für Verbindlichkeiten

 

Rz. 25

Verbindlichkeiten, die ein Ehegatte zum Zwecke der Haushaltsführung oder Kindererziehung eingeht, verpflichten beide Eheleute, sofern sie einen angemessenen Rahmen in Anbetracht der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht überschreiten, Art. 222 ZGB.

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