Rz. 120

Für die Regelung aller vorläufigen oder dringenden Maßnahmen, die im Rahmen des Scheidungsverfahrens in Bezug auf die Person, den Unterhalt und die Güter der Ehegatten[153] oder in Bezug auf ihre Kinder[154] getroffen werden müssen, ist – in Ermangelung einer diesbezüglichen Einigung der Parteien vor dem Scheidungsrichter – das Familiengericht, das im Eilverfahren handelt, zuständig.[155] Diese Maßnahmen können entweder gleichzeitig mit der Ladung vor den Scheidungsrichter oder aber durch eine gesonderte Ladung infolge eines einseitigen oder gemeinsamen Scheidungsantrags beantragt werden (siehe Rdn 109). Das Familiengericht kann im Eilverfahren alle Maßnahmen zum Schutze der Interessen der Ehegatten und ihrer Kinder – evtl. nach Anhörung der Kinder in zurechnungsfähigem Alter und/oder nach Anordnung einer sozialen Untersuchung oder eines psychologischen Gutachtens – anordnen.

 

Rz. 121

Wenn im Eilverfahren Maßnahmen in Bezug auf die Person, den Unterhalt und die Güter der Kinder verhandelt werden, müssen die Parteien, unter Androhung der Klageabweisung, persönlich vor dem Familiengericht erscheinen. Stellt das Gericht fest, dass eine Annäherung möglich ist, kann es mit dem Einverständnis der Parteien die Aufschiebung des Verfahrens anordnen.

 

Rz. 122

Die einstweilige Verfügung des Familiengerichts ist vom Grunde her definitiv. Bei Eintritt neuer Umstände kann jedoch, solange das Scheidungsverfahren anhängig ist,[156] eine Änderung der getroffenen Maßnahmen im Eilverfahren von einem Ehegatten beantragt werden. Die vorläufigen Maßnahmen bleiben wirksam bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Die Maßnahmen in Bezug auf die Kinder bleiben hingegen auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin wirksam.[157]

[153] Z.B. die Benutzung des Familienwohnsitzes, die Berufsausübung eines Ehegatten, ein Vorschuss auf die Unterhaltszahlung und/oder die Verteidigungskosten zugunsten des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten.
[154] Z.B. das elterliche Sorgerecht, die Beherbergung der minderjährigen Kinder, der Beitrag der Ehegatten zu den Unterhalts-, Erziehungs- und Ausbildungskosten.
[155] Art. 1280 GGB.
[156] Siehe diesbezüglich Cass., 12.1.2010 (www.juridat.be) und Cass., 19.4.2002, Pas., 2002, Nr. 238.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge