Rz. 109

Die Einleitung erfolgt entweder mittels Ladung vor das Gericht Erster Instanz oder mittels eines sog. kontradiktorischen Antrags.[133] Die Ehescheidungsklage, die durch die Ehegatten gemeinsam gem. Art. 229 § 2 ZGB eingereicht wird, kann nur durch Antrag, der von jedem der Ehegatten oder von mindestens einem Rechtsanwalt oder einem Notar unterzeichnet ist, eingeleitet werden. Dagegen kann die Klage gem. Art. 229 § 1 ZGB nur durch Ladung per Gerichtsvollzieherurkunde eingeleitet werden.[134] Des Weiteren besteht die Möglichkeit, das Verfahren mittels eines von den beiden Ehegatten oder ihren Rechtsbeiständen unterschriebenen Protokolls über das freiwillige Erscheinen vor Gericht einzuleiten.[135]

 

Rz. 110

Die Klageschrift umfasst ggf. eine detaillierte Beschreibung des Sachverhalts sowie – im Rahmen des Möglichen – alle Ersuchen in Bezug auf die Scheidungsfolgen.[136] Die Parteien sind aufgrund Art. 1254 § 5 GGB berechtigt, im Laufe des Verfahrens mittels kontradiktorischer Schlussanträge oder durch Schriftsätze, die dem anderen Ehegatten gültig übermittelt werden, zusätzliche klageerweiternde oder -ändernde Anträge zu stellen oder Widerklagen geltend zu machen.

 

Rz. 111

Sofort nach Einreichung der Klage setzt der Greffier (die Gerichtskanzlei) die Parteien von der Möglichkeit einer Vermittlung (Mediation) in Kenntnis, indem er ihnen den anwendbaren Gesetzestext[137] zusendet, zusammen mit einer Informationsbroschüre des Justizministeriums über die Vermittlung und der Liste der zugelassenen ortsansässigen Vermittler, die in Familiensachen spezialisiert sind.[138] Ist der Scheidungsantrag unvollständig, fordert der Richter die Parteien auf, die erforderlichen Informationen mitzuteilen oder die Verfahrensakte zu vervollständigen.[139]

 

Rz. 112

Befindet sich einer der Ehegatten im Zustand der Demenz oder einer schweren Geistesstörung, kann er einzig als Beklagter – nicht aber als Antragsteller[140] – auftreten und wird von seinem Vormund, seinem vorläufigen Verwalter oder, in deren Ermangelung, von einem Ad-hoc-Verwalter, der vorher vom Familiengericht auf Ersuchen der klagenden Partei bestellt wird, vertreten.[141]

 

Rz. 113

Gemäß Art. 757 § 2 GGB findet das gesamte Scheidungsverfahren, insofern die Parteien persönlich erscheinen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit in der Ratskammer statt.

[133] Hierbei handelt es sich um eine vereinfachte Form der Verfahrenseinleitung. Dieser Antrag wird der Gegenpartei gem. Art. 32 und 1034bis GGB übermittelt (notifiziert) und nicht per Gerichtsvollzieher zugestellt.
[134] Art. 1254 § 1 GGB.
[135] Siehe Art. 706 ff. GGB.
[136] Art. 1254 § 1 Abs. 5 GGB.
[137] Siehe Art. 1730–1737 GGB.
[138] Art. 1253ter/1 § 1 GGB.
[139] Art. 1254 § 4 GGB.
[140] Brouwers, op.cit., S. 589.
[141] Art. 1255 § 7 GGB.

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