Rz. 111

Ein Geschäftsführer, der ein direktes oder indirektes Vermögensinteresse an einer Entscheidung hat, muss dies entweder den Mitgeschäftsführern oder den Gesellschaftern vor der Beschlussfassung über diese Entscheidung mitteilen. Diese Mitteilung wird sowohl in das Sitzungsprotokoll als auch in den Bericht an die Rechnungsprüfer – sofern vorhanden – aufgenommen. Die Mitteilung ist nicht erforderlich bei Geschäften zwischen Gesellschaften, bei denen die eine 95 % des Gesellschaftsvermögens oder der Stimmen der anderen hält (Art. 5:76 und 5:77 GGV).

 

Rz. 112

Für den Fall, dass der betroffene Geschäftsführer gleichzeitig einziger Gesellschafter der Gesellschaft ist, kann er zwar die Entscheidung treffen, er muss dies allerdings in einen zu veröffentlichenden Bericht aufnehmen und haftet Dritten gegenüber für jegliche Nachteile aus diesem Geschäft (Art. 5:76, § 3 GGV).

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