Rz. 218
Steuerstufen je nach Nettoerwerb | Prozentsatz je nach Tranche | Gesamtbetrag der Steuern auf die vorhergehenden Tranchen |
0,01 bis 50.000 EUR | 3 % | |
50.000 bis 100.000 EUR | 8 % | 1.500 EUR |
100.000 bis 175.000 EUR | 9 % | 5.500 EUR |
175.000 bis 250.000 EUR | 18 % | 12.250 EUR |
250.000 bis 500.000 EUR | 24 % | 25.750 EUR |
Über 500.000 EUR | 30 % | 85.750 EUR |
Rz. 219
In der Region Brüssel-Hauptstadt gilt für Personen, die eine Erklärung des gesetzlichen Zusammenwohnens gem. Art. 1475 und 1476 ZGB abgegeben haben, der gleiche Steuertarif wie für Ehegatten.
Rz. 220
Der für Erbschaften in gerader Linie anwendbare Tarif gilt auch für
▪ | die Kinder des Ehegatten oder des gesetzliche zusammenwohnenden Partners des Erblassers und generell für jedes Kind, das mit dem Verstorbenen mindestens ein Jahr zusammenwohnte und vom Erblasser und seinem Ehegatten oder zusammenwohnenden Partner gemeinsam die Unterstützung und Versorgung erhalten hat, die Kinder normalerweise von ihren Eltern erhalten (Gleichstellung mit den Kindern des Verstorbenen); |
▪ | die Personen, die dem Erblasser unter den im vorherigen Spiegelstrich erwähnten Bedingungen die Unterstützung und Versorgung zukommen ließen, die Eltern normalerweise ihren Kindern zuteilwerden lassen (Gleichstellung mit Vater oder Mutter des Verstorbenen). |
Rz. 221
Die Eintragung im Bevölkerungsregister an derselben Adresse gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Beweis für das Zusammenwohnen der betroffenen Personen.
Rz. 222
Der obige Tarif (siehe Rdn 218) gilt nicht zwischen geschiedenen Ehegatten, von Tisch und Bett getrennten Ehegatten und Personen, die das gesetzliche Zusammenwohnen gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs beendet haben, außer wenn das geschiedene oder getrennte Paar gemeinsame Abkömmlinge hat.
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