Rz. 91

Die Formalitäten, die im Hinblick auf die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und der Abstimmung erfüllt werden müssen, sind gem. Art. 5:88 GGV in der Satzung festzulegen. Sofern diese nichts anderes bestimmt, kann ein Gesellschafter gem. Art. 5:95 GGV sein Stimmrecht von einem mit privatrechtlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter ausüben lassen.

Wie bereits angedeutet, enthält das GGV völlig neue Regelungen im Zusammenhang mit den Stimmrechten innerhalb einer GmbH. Der zwingende Grundsatz "ein Anteil, eine Stimme" wurde aufgegeben. Von nun an genießen die Unternehmen eine weitreichende Gestaltungsfreiheit im Zusammenhang mit den Stimmrechten ihrer Gesellschafter. So ist es bspw. nunmehr möglich, in der Satzung Mehrfachstimmrechte einzuführen. Falls erforderlich, können in der Satzung Kategorien von Anteilen geschaffen werden, denen jeweils eine andere Art von (Mehrfach-)Stimmrecht pro Kategorie zukommt. Die einzige zwingende Vorgabe im neuen Recht ist, dass eine Gesellschaft mindestens einen Anteil mit Stimmrecht ausgeben muss. Sofern die Satzung keine abweichende Regelung in Bezug auf das Stimmrecht enthält, erhält jeder Anteil der GmbH eine Stimme, unabhängig vom Wert der Einlage. Die Ausübung des Stimmrechts kann gem. Art. 5:46 GGV durch Vereinbarung weiter geregelt werden. Bei ungeteiltem Eigentum oder dinglichen Rechten ist gem. Art. 5:20 ff. GGV eine Stimmrechtsaussetzung möglich.

 

Rz. 92

Die Gesellschafterversammlung einer GmbH beschließt i.d.R. mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für bestimmte Angelegenheiten sind im Gesetz allerdings ausdrücklich strengere Anwesenheits- oder Mehrheitserfordernisse normiert. So können Beschlüsse betreffend Änderungen in der Satzung nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Gesellschafter, welche zumindest drei Viertel des Gesellschaftsvermögens repräsentieren, rechtswirksam getroffen werden. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, in der Gesellschaftssatzung abweichende Quoren unter Berücksichtigung der zwingenden gesellschaftsrechtlich vorgesehenen Abstimmungsverhältnisse vorzusehen.

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