Rz. 152

Die Einkünfte der steuerpflichtigen Gesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer ("impôts des sociétés/vennootschapsbelasting"). Eine Gesellschaft ist körperschaftsteuerpflichtig, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

Sie muss eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
Sie muss eine gewerbliche Tätigkeit ausüben oder Gewinn anstreben. Sobald in Belgien kommerzielle Aktivitäten stattfinden, kann durch den belgischen Staat auf das dadurch erzielte Einkommen nach der belgischen Einkommensteuergesetzgebung ("code des impôts sur les revenus/wetboek der inkomstenbelasting" – "CIR/WIB“, im Folgenden "EStG" genannt) eine Steuer erhoben werden."
Der Gesellschaftssitz, die Geschäftsleitung der Gesellschaft, der Sitz der Geschäftsführung bzw. Verwaltungssitz muss sich in Belgien befinden. Unbeschränkt steuerpflichtig sind grundsätzlich alle Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit belgischen oder ausländischen Rechts, deren Gesellschaftssitz oder Geschäftsleitung sich in Belgien befindet und die gewerblich oder mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sind. Hinsichtlich dieser Bedingung kann somit eine Diskrepanz zum geltenden Gesellschaftsrecht bestehen (Rdn 150).
 

Rz. 153

Obwohl die Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung gesellschaftsrechtlich eine Personengesellschaft ist, hat diese Zuordnung keine steuerliche Bedeutung mehr, da die Personengesellschaften den Kapitalgesellschaften für die Erhebung der Körperschaftsteuer gleichgestellt sind.

 

Rz. 154

Gesellschaften, deren Gesellschaftssitz oder Geschäftsleitung sich nicht in Belgien befindet und die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, sind beschränkt steuerpflichtig. Sie haben nur den in Belgien erwirtschafteten Teil hier zu versteuern (Art. 228 EStG). Hierunter fallen die meisten ausländischen Zweigniederlassungen. Zur genauen Ermittlung der Voraussetzungen, des Umfangs sowie Ausnahmen von der Steuerpflicht für Niederlassungen sind die jeweils relevanten Doppelbesteuerungsabkommen heranzuziehen.

 

Rz. 155

In Belgien ansässige Gesellschaften haben hier ihr gesamtes weltweit erzieltes Einkommen zu versteuern, einschließlich der Gewinne, die im Ausland durch eine unselbstständige Niederlassung oder einen ständigen Vertreter erzielt werden (Welteinkommensprinzip). Derartige Auslandsaktivitäten bilden einen Teil der Tätigkeit des inländischen Unternehmens.

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